In der Natur des Dienstes liegen die gem § 20 Abs 3 RGV beurteilten Dienstverrichtungen dann, wenn ihre Wahrnehmung typischerweise zu den Aufgaben eines Arbeitsplatzes gehört, sie also für diesen charakteristisch sind
GZ 2008/09/0184, 12.07.2011
Der Bf hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde von mehreren Dienstzuteilungen zu verschiedenen Dienststellen ausgehe, ihm selbst jedoch nur eine Dienstzuteilung, nämlich jene zum Jobcenter bzw zum KEC mitgeteilt worden sei. Bei den gegenüber ihm ergangenen Anweisungen, bei anderen Dienststellen Dienst zu versehen, handle es sich nicht um Dienstzuteilungen, sondern nur um Dienstaufträge über einzelne Dienstverrichtungen. Der Leiter der Dienstzuteilungs-Dienststelle sei nämlich nicht berechtigt und habe keine Zuständigkeit dafür, seinerseits Dienstzuteilungen auszusprechen, sodass es dann allenfalls geradezu zu einer unbeschränkten Kette von Dienstzuteilungen kommen könnte. Dies sei nicht anzunehmen. Vielmehr seien ihm von der Dienstzuteilungs-Dienststelle bloß Dienstaufträge über einzelne Dienstverrichtungen im Dienstort erteilt worden. Es seien ihm daher zu Unrecht die Gebühren gem § 20 RGV versagt worden, weil auch die Voraussetzungen des § 20 Abs 3 RGV nicht vorlägen.
VwGH: Geht man vom Bestehen von Dienstzuteilungen aus, so war ein Anspruch im Grunde des § 22 Abs 5 RGV zu verneinen, weil der Bf in diesem Fall unbestritten (einer) in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle(n) dienstzugeteilt worden ist.
Der Bf bringt im Übrigen gegen die Annahme der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall jeweils Dienstzuteilungen an verschiedene Dienststellen erfolgt seien, im Hinblick darauf, dass er diesen Dienststellen zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Verwendung der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterstanden wäre (§ 2 Abs 3 RGV), nichts vor. Dies spricht gegen die Annahme, es wären hinsichtlich dieser Tätigkeit des Bf jeweils Dienstverrichtungen am Dienstort gem § 20 RGV vorgelegen.
Auch wenn man aber annähme, dass Dienstzuteilungen vom Job-Center bzw KEC-Center nicht erfolgt wären, es sich sohin um Dienstverrichtungen am Dienstort iSd § 20 RGV gehandelt hätte, so wäre nicht zu ersehen, dass Dienstverrichtungen in einem Job-Center, die außerhalb dieses Centers erbracht werden, nicht in der "Natur des Dienstes" iSd § 20 Abs 3 RGV lägen. In der Natur des Dienstes liegen die gem § 20 Abs 3 RGV beurteilten Dienstverrichtungen nämlich dann, wenn ihre Wahrnehmung typischerweise zu den Aufgaben eines Arbeitsplatzes gehört, sie also für diesen charakteristisch sind. Dies konnte im vorliegenden Fall angesichts des Charakters des Jobcenters, das später in KEC umbenannt worden ist, nicht mit Grund verneint werden.
Die Reisegebührenvorschrift ist im Übrigen - wie sich insbesondere aus ihrem § 1 ergibt - vom Grundsatz bestimmt, dass der durch eine "auswärtige" Dienstverrichtung (tatsächlich) entstandene Mehraufwand dem Beamten zu ersetzen ist. Dabei wird bei (in der Regel aus Gründen der Verwaltungsökonomie vorgesehenen) Pauschalierungen ein Abweichen von diesem Grundsatz in Kauf genommen. Anderseits folgt daraus, dass ein solcher Mehraufwand auch nicht mehrfach abzugelten ist.
Ob und welcher Mehraufwand dem Bf dadurch entstanden ist, dass er seinen Dienst nicht in seiner Stammdienststelle, dem Job-Center (KEC-Center), oder an den verschiedenen Orten in Wien, welchen er weiterhin zugewiesen wurde, versehen hat, hat der Bf im Übrigen nicht dargelegt.