Ein Verschulden des Arbeitslosen an einer möglicherweise verspäteten Meldung kann nicht dadurch abgetan werden, dass dieser sich auf die Durchführung der Meldung durch seinen Arbeitgeber verlassen hat
GZ 2008/08/0160, 06.07.2011
Der Bf bringt vor, er sei schon Jahre zuvor bei der Firma Z in einem Dienstverhältnis gestanden, die An- und Abmeldung sowohl bei der Sozialversicherung als auch beim AMS sei immer durch den zuständigen Buchhalter bei der Firma Z erfolgt. Da am Freitag, dem 7. März 2008, der zuständige Buchhalter der Firma Z auf Urlaub gewesen und erst wieder am Montag zum Dienst erschienen sei, habe der Buchhalter den Bf rückwirkend mit 7. März 2008 bei der GKK angemeldet und als Leistungsbezieher nach dem AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle abgemeldet. Der Bf habe darauf vertraut, dass der zuständige Buchhalter seines Dienstgebers alle An- und Abmeldungen vornehme, sodass den Bf kein Verschulden an der unterlassenen Meldepflicht treffe. Auch ein fahrlässiges Verhalten des Bf scheide aus, da dem Bf nicht bekannt gewesen sei, dass der Buchhalter der Firma Z sich auf Urlaub befunden habe und der Bf auch nicht gewusst habe, dass er die Meldungen selbst vorzunehmen habe zumal diese immer vom Dienstgeber erfolgt seien.
VwGH: Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Pflicht zur Meldung einer neu aufgenommenen Beschäftigung an die regionale Geschäftsstelle des AMS gem § 50 Abs 1 AlVG den Arbeitslosen selbst und nicht seinen Arbeitgeber oder dessen Buchhalter trifft. Der Bf übersieht, dass es bei der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die (von ihm auch grundsätzlich als notwendig erkannte) Meldung unterblieben ist, nicht ankommt. Es ist daher ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, auf deren Tätigwerden sich der Meldepflichtige bei Erstattung der Meldung verlässt, dieses - unerwartet - unterlässt. Ein Verschulden des Bf an einer möglicherweise verspäteten Meldung kann somit nicht dadurch abgetan werden, dass dieser sich auf die Durchführung der Meldung durch seinen Arbeitgeber verlassen hat.