"Unverzüglich" iSd § 50 Abs 1 AlVG ist iSv "ohne schuldhaftes Zögern" bzw "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen
GZ 2008/08/0160, 06.07.2011
Der Bf meint, dass die Meldung seiner am Freitag, dem 7. März 2008, aufgenommenen Beschäftigung am Montag, dem 10. März 2008, unverzüglich iSd § 50 Abs 1 AlVG gewesen sei.
VwGH: Gem § 50 Abs 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gem § 12 Abs 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.
Zum Begriff "unverzüglich" - eingefügt in § 50 Abs 1 und § 25 Abs 2 AlVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 - hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. April 2011, 2008/08/0141, ausgesprochen, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass mit der Änderung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, das Missbräuche (stärker als bisher) bekämpfen sollte, auch die Anforderungen an die Frist, innerhalb der die Aufnahme einer Beschäftigung gemeldet werden sollte, gesteigert wurden. Eine Meldung innerhalb von drei Tagen (wie es nach der Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgesehen war) ist demnach seit Mai 1996 (im Allgemeinen) nicht mehr als rechtzeitig anzusehen. "Unverzüglich" ist sohin hier - wie auch sonst - iSv "ohne schuldhaftes Zögern" bzw "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen.
Aus dem von der belangten Behörde hervorgehobenen Umstand, dass der Bf von seinem Dienstgeber am selben Tag auch verspätet zur Pflichtversicherung gemeldet worden sei, ist deshalb nichts zu gewinnen, weil § 33 Abs 1 ASVG eine Meldung vor Arbeitsantritt vorschreibt. Angesichts der davon abweichenden Rechtslage nach § 50 Abs 1 AlVG kann aus der unterlassenen Meldung am Tag der Arbeitsaufnahme (Freitag) noch nicht schlechthin auf einen verschuldeten Verzug des Bf geschlossen werden. Um diese Frage abschließend beurteilen zu können, bedarf es vielmehr unter den Gesichtspunkten der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer früheren Meldung entsprechender Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Erreichbarkeit des Arbeitsmarktservice ab Antritt der Beschäftigung einerseits und zu den Arbeitszeiten und den Umständen der Arbeitserbringung des Beschäftigten andererseits. Aufgrund dieser im fortgesetzten Verfahren noch zu treffenden Feststellungen wird die belangte Behörde sodann zu beurteilen haben, wann dem Bf nach den konkret vorliegenden Umständen eine Meldung vor dem Eintreffen der Kontrollorgane der KIAB (dessen Zeitpunkt ebenfalls festzustellen wäre) möglich und zumutbar gewesen wäre.