Für die Parteistellung nach § 31e iVm § 42 Abs 1 EisbG ist erforderlich, dass sich die betreffende Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 12 m vom konkreten Bauvorhaben befindet
GZ 2009/03/0090, 17.03.2011
Unstrittig ist, dass die Bf Eigentümerin einer an der Fgasse liegenden Liegenschaft ist, die weniger als 12 m von der Mitte des äußersten Gleises der in der Fgasse verlaufenden Bahn entfernt ist, dass aber die drei Kreuzungen, an denen die in Rede stehenden Baumaßnahmen (Errichtung von Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen in km 17,344, km 17,510 und km 17,680) entsprechend dem Antrag der W erfolgen sollen, weiter als 12 m von der Liegenschaftsgrenze der Bf entfernt sind.
Während die belangte Behörde daraus ableitet, dass eine Parteistellung der Bf deshalb gem § 31e iVm § 42 Abs 1 EisbG nicht bestehe, ist die Bf der gegenteiligen Auffassung.
VwGH: Die Formulierung in § 31e EisbG (idF seit der Novelle BGBl I Nr 125/2006), die insoweit der Stammfassung nach § 34 Abs 4 EisbG wortgleich entspricht, wonach Parteien (ua) nicht nur jene Personen sind, deren Liegenschaften durch den Bau selbst in Anspruch genommen werden, sondern auch solche, deren Liegenschaften in den Bauverbotsbereich zu liegen kommen, nimmt jeweils auf konkrete Bauvorhaben Bezug ("durch den Bau selbst in Anspruch genommen" - "in den Bauverbotsbereich … zu liegen kommen"). Es wird also - auch durch die Bezugnahme auf den Bauverbotsbereich nach § 42 Abs 1 EisbG - eine räumliche Nahebeziehung zwischen der Liegenschaft der potentiellen Partei und dem konkreten Bauvorhaben verlangt.
Wollte man - der Auffassung der Bf folgend - es für die Zuerkennung der auf den Bauverbotsbereich bezogenen Parteistellung genügen lassen, dass sich die fragliche Liegenschaft - unabhängig vom konkreten Bauvorhaben - bloß innerhalb des Bereiches von 12 m von den (durch das Bauvorhaben unverändert bleibenden) Gleisen befindet, würde dies zu einer Ausweitung der Parteistellung auch auf solche Personenkreise führen, deren Liegenschaften jegliche räumliche Nähe zum Bauvorhaben selbst fehlt und deren Interessen durch allfällige Auswirkungen des Bauvorhabens nicht betroffen sind. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber - auch im Hinblick auf § 31d EisbG, wonach den Gebietskörperschaften, deren Interessen durch das Bauvorhaben berührt werden, zwar Gelegenheit zu geben ist, Stellung zu nehmen, diesen aber keine Parteistellung eingeräumt wird - nicht zugesonnen werden.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Bf in dem in Rede stehenden Verfahren Parteistellung im Grunde des § 31e iVm § 42 Abs 1 EisbG nicht zukam (dass ihre Liegenschaft vom Bau selbst in Anspruch genommen würde, in den Feuerbereich zu liegen komme oder wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müsste, wird von ihr gar nicht vorgebracht und ist auch aus den Verwaltungsakten nicht zu erkennen), unabhängig davon, ob die betreffende Eisenbahn überhaupt als Nebenbahn iSd § 42 Abs 1 EisbG zu qualifizieren ist.