Der Erwerb von Todes wegen zählt zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre des Erben bzw Vermächtnisnehmers, auch wenn das Nachlassvermögen ganz oder zum Teil der Einkunftserzielung dient
GZ 2008/15/0142, 07.07.2011
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Bf werde in der letztwilligen Verfügung ihres Vaters Dr H zur Miterbin zu einem Viertel berufen. Der Nachlass sei aber KJ als Alleinerben eingeantwortet und die Zuwendung an die Bf als Legat bewertet worden. Dr H habe seinen Erben KJ in Gestalt einer Auflage verpflichtet, um die Rückstellung des enteigneten tschechischen Familienvermögens zu kämpfen. KJ habe solche Vermögensrückforderungen allerdings unterlassen. Demgegenüber kämpfe die Bf seit 1993 um die Restitution des tschechischen Vermögens. Sie gehe davon aus, dass KJ durch die Nichterfüllung der Auflage sein Erbe verwirkt habe. An seine Stelle sei die Bf als Nacherbin getreten, welche nun ihrerseits mit der "vererblichen erblasserischen Auflage", um die Rückstellung des tschechischen Vermögens zu kämpfen, belastet sei. Hätte die Bf diesen Kampf um das tschechische Vermögen nicht aufgenommen, wäre auch sie mit dem Verlust des ihr bereits angefallenen Vermögens (in Gestalt der in Österreich gelegenen Land- und Forstwirtschaft sowie des in Österreich gelegenen Zinshauses) konfrontiert gewesen. Die angefallenen "Verfahrenskosten Restitution" hätten sohin dafür gedient, den Verlust der in Österreich gelegenen Einkunftsquellen zu verhindern. Wäre das Legat nämlich ex tunc weggefallen, hätte dies den rückwirkenden Entfall steuerpflichtiger Einnahmen bedeutet. Daher lägen Betriebsausgaben bzw Werbungskosten vor. Die drohende Verwirkung des Nachlasses hätte sich aus § 542 ABGB ergeben. Würde die Bf den erblasserischen Auftrag ignorieren und damit Schuld auf sich nehmen, bedeutete dies im Ergebnis eine Vereitlung des letzten Willens des Dr H und damit auch den Verlust des gesamten ererbten Vermögens.
Die Bf bringt weiter vor, sollten die Restitutionskosten nicht Betriebsausgaben bzw Werbungskosten seien, wären sie als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergebe sich daraus, dass die Bf durch die Auflage des Erblassers sanktionsbewehrt dazu verpflichtet worden sei, jahrhundertealten Familienbesitz, der durch einen staatlichen Eingriff enteignet worden sei, zurück zu fordern. Unterließe sie die Bemühungen, drohten ihr die Erbunwürdigkeit und damit der Verlust des in Österreich gelegenen Vermögens.
VwGH: Nach stRsp des VwGH zählt der Erwerb von Todes wegen zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre des Erben bzw Vermächtnisnehmers, auch wenn das Nachlassvermögen ganz oder zum Teil der Einkunftserzielung dient. Dementsprechend sind etwa Pflichtteilsschulden des Erben außerbetriebliche Verbindlichkeiten; diese beruhen weder ursächlich noch unmittelbar auf Vorgängen, die den Betrieb betreffen, sondern auf dem außerhalb der betrieblichen Sphäre liegenden Erbfall.
Aufwendungen, die einem Erben dadurch erwachsen, dass er genötigt ist, die Ansprüche von Miterben oder Pflichtteilsberechtigten abzufinden, sind auch dann nicht betrieblich veranlasst, wenn der Erbe einen Betrieb im Erbweg erworben hat und die Anspruchsbefriedigung aus betrieblichen Mitteln erfolgt. Dies ergibt sich daraus, dass die Aufwendungen nicht durch den (im Erbweg erworbenen) Betrieb, sondern durch die Annahme der Erbschaft und den damit verbundenen, nicht der Einkommensteuer unterliegenden Erwerb von Todes wegen veranlasst sind. Auch Kosten einer Erbauseinandersetzung oder Erbschaftsregelung betreffen den nicht der Einkommensteuer unterliegenden Zuwachs an Vermögen und führen daher weder zu Betriebsausgaben noch zu Werbungskosten, selbst wenn sie einen zum Nachlass gehörigen Betrieb betreffen.
Hat der Erblasser jemandem unter einer Auflage iSd § 709 ABGB mit Vermögen bedacht, den Erben oder Legatar also mit einer Auflage belastet, so stehen die durch die Erfüllung der Auflage anfallenden Aufwendungen ebenfalls mit dem Erwerb von Todes wegen und damit der einkommensteuerlich unbeachtlichen Sphäre im Zusammenhang und können daher nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auflagenerfüllung vor oder nach dem Zeitpunkt der Einantwortung an den Erben bzw der Übertragung des Vermögens auf den Vermächtnisnehmer erfolgt.
Im gegenständlichen Fall liegt auf Seiten der Bf ein Erwerb von Todes wegen hinsichtlich des in Österreich gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und des in Österreich gelegenen Mietgebäudes vor. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Bf eine vom Erblasser gesetzte Auflage iSd § 709 ABGB zu erfüllen hat, ist sie sohin nicht dadurch in ihren Rechten verletzt worden, dass die belangte Behörde die durch die Auflagenerfüllung entstehenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt hat, weil der Erwerb von Todes wegen als solcher die einkommensteuerlich unbeachtliche Sphäre betrifft. Auf den Zeitpunkt, in welchem die Auflagen erfüllt werden (vor oder nach Erwerb des vermachten Vermögens), kommt es dabei nicht an.
Weiters trifft es auch auf keine vom VwGH aufzugreifenden Bedenken, dass die belangte Behörde die in Rede stehenden Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG anerkannt hat. Gesetzt den Fall, die Bf träfe die Verpflichtung zur Erfüllung der Auflage, könnte dies nur die Folge der freiwilligen Entscheidung der Bf ("Antritt der Erbschaft") sein. Es entspricht stRsp des VwGH, dass Aufwendungen, die Folge eines Verhaltens sind, zu denen sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, nicht als iSd § 34 Abs 3 EStG zwangsläufig erwachsen anzusehen sind und daher nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.