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Verfahrensrecht

VwGH: Begründung von Ladungsbescheiden gem § 19 AVG?

§ 19 Abs 2 AVG umschreibt den erforderlichen Inhalt einer Ladung; dass ein Ladungsbescheid einer Begründung iSd §§ 58 und 60 AVG bedürfte, ergibt sich daraus nicht

28. 09. 2011
Gesetze: § 19 AVG, § 58 AVG, § 60 AVG
Schlagworte: Ladungsbescheid, Begründung, angemessene Ladungsfrist

GZ 2009/11/0089, 28.04.2011

Der Bf bringt vor, der Ladungsbescheid sei rechtswidrig, weil er keine Begründung enthalte.

VwGH: Der Bf ist auf § 19 Abs 2 AVG hinzuweisen, der den erforderlichen Inhalt einer Ladung umschreibt; dass ein Ladungsbescheid einer Begründung iSd §§ 58 und 60 AVG bedürfte, ergibt sich daraus nicht.

In der Beschwerde wird gerügt, der Ladungsbescheid sei eine Woche vor dem Ladungstermin und somit so kurzfristig ergangen, dass dem Bf aufgrund eines dazwischen liegenden Feiertags keine angemessene Vorbereitungszeit verblieben sei und er eine berufliche Verpflichtung zum Ladungstermin nicht mehr habe absagen können. Dem ist zu entgegnen, dass der Bf nach der Aktenlage trotz Kenntnis des Termins nicht einmal versucht hat, die Behörde zwecks Terminverschiebung zu kontaktieren, obwohl er im Bescheidformular auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Zwar nahm sein Vertreter am Tag vor dem Termin mit der Behörde Kontakt auf; dies jedoch nur, um ihr mitzuteilen, dass die gegenständliche Beschwerde an den VwGH eingebracht worden sei, und die Behörde um ein Abwarten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ersuchen. Damit erübrigt sich aber ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob die Ladungsfrist im vorliegenden Fall angemessen war.

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