Ob die Verantwortung des Angeklagten den Charakter eines Geständnisses hat, stellt eine Frage nach dem tatsächlichen Vorliegen eines Strafbemessungsumstands dar; Nichtigkeit wird damit nicht angesprochen
GZ 13 Os 33/09s, 19.11.2009
OGH: Ob die Verantwortung des Angeklagten den Charakter eines Geständnisses hat, stellt eine Frage nach dem tatsächlichen Vorliegen eines Strafbemessungsumstands dar. Nichtigkeit wird damit nicht angesprochen