Der in Art 8 Abs 1 Rom II-VO verwendete Begriff des „geistigen Eigentums“ erfasst auch „gewerbliche Schutzrechte“; dazu gehören Unternehmenskennzeichen jeder Art, also auch der Handelsname (die Firma) des Unternehmens
GZ 17 Ob 6/11y, 09.08.2011
OGH: Der auf die Firma der Klägerin gestützte Anspruch fällt unter Art 8 Abs 1 Rom II-VO. Der dort verwendete Begriff des „geistigen Eigentums“ („intellectual property“, „propriété intellectuelle“) erfasst nach EG 26 auch „gewerbliche Schutzrechte“ („industrial property rights“, „droits de propriété industrielle“). Dazu gehören bei der gebotenen autonomen Auslegung, die sich insbesondere auf Art 1 Abs 2 PVÜ stützen kann, Unternehmenskennzeichen jeder Art, also auch der Handelsname (die Firma) des Unternehmens. Das entspricht auch der (jüngeren) Rsp zur Anknüpfung des Firmenschutzes nach dem IPRG.
Anzuwenden ist somit das Recht jenes Staats, für den der Kläger den Schutz „beansprucht“. Diese Frage ist nach dem Begehren des Klägers zu beurteilen. Dabei ist es - zumindest in Sicherungsverfahren - Sache des Klägers, deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er den Schutz nicht nur für das Inland, sondern auch für andere Staaten begehrt; im Zweifel ist eine Beschränkung auf das Inland anzunehmen.
Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin zwar (erkennbar) auf ihre deutsche Firma. Mangels eines näheren Vorbringens zu Auswirkungen des beanstandeten Verhaltens der Beklagten in Deutschland ist aber iSd oben genannten Entscheidungen anzunehmen, dass sie Schutz nur für Österreich begehrt. Auf ihren immaterialgüterrechtlichen Anspruch ist daher österreichisches Recht anzuwenden.