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Verfahrensrecht

OGH: Änderung der Miteigentumsverhältnisse – Vollstreckung eines Teilungsurteils durch zwei Einzelrechtsnachfolger

Ein zugunsten oder gegen den Rechtsvorgänger eines Miteigentümers erwirktes Teilungsurteil kann - sofern dem nicht der Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch entgegensteht, also insbesondere, wenn die Teilungsklage nicht angemerkt war -, gegen den anderen Miteigentümer vollstreckt werden; dieser Grundsatz gilt auch für den umgekehrten Fall der Rechtsnachfolge auf Seite des Betreibenden, der von § 9 EO ebenfalls erfasst ist

27. 09. 2011
Gesetze: § 351 EO, § 9 EO, § 830 ABGB
Schlagworte: Exekutionsrecht, Aufhebung einer Gemeinschaft, Änderung der Miteigentumsverhältnisse, Vollstreckung eines Teilungsurteils durch zwei Einzelrechtsnachfolger

GZ 3 Ob 111/11m, 24.08.2011

OGH: Verfahrensentscheidend ist, ob die Betreibenden als Rechtsnachfolger des Voreigentümers gem § 9 EO die Exekution aufgrund des Teilungsurteils beantragen können.

Nicht strittig ist, dass die von den Betreibenden vorgelegten Urkunden den Anforderungen des § 9 EO genügen.

Für die Anwendung des § 9 EO ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Rechtsübergang nach Entstehung des Exekutionstitels bewirkt wurde. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Die Anwendbarkeit des § 9 EO bezweifelt die Verpflichtete unter Hinweis auf die Entscheidungen 5 Ob 498/97i, 5 Ob 131/03f und 5 Ob 80/08p, aus welchen sie ableitet, dass sich die Änderung der Miteigentumsverhältnisse auch auf das Exekutionsverfahren auswirke.

Allerdings behandeln die genannten Entscheidungen ausschließlich die Frage, wie sich die Änderung der Miteigentumsverhältnisse während des Titelverfahrens auf Teilung auswirkt: Dabei wurde betont, dass zwar die Aktiv- und Passivlegitimation durch Anteilsveräußerungen während des Titelverfahrens wegen § 234 ZPO nicht berührt wird, dass aber für die anderen Entscheidungsgrundlagen (zB Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum) die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz maßgeblich sind, die Anteilsveränderungen also grundsätzlich zu berücksichtigen sind, sofern die Teilungsklage nicht angemerkt wurde (5 Ob 131/03f) oder die Geltendmachung eines in der Änderung der Miteigentumsverhältnisse begründeten Teilungshindernisses dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche (5 Ob 80/08p).

Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich dadurch, dass die Anteilsänderungen nach Entstehen des Exekutionstitels erfolgten. Dieser für die Anwendung des § 9 EO gerade vorausgesetzte Umstand hindert somit die Exekutionsbewilligung nicht.

Es entspricht vielmehr der Rsp und hL, dass aus dem Eigentum an einer Liegenschaft abgeleitete Ansprüche oder Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger übergehen.

Ein zugunsten oder gegen den Rechtsvorgänger eines Miteigentümers erwirktes Teilungsurteil kann - sofern dem nicht der Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch entgegensteht, also insbesondere, wenn die Teilungsklage nicht angemerkt war -, gegen den anderen Miteigentümer vollstreckt werden.

Dieser Grundsatz gilt auch für den umgekehrten Fall der Rechtsnachfolge auf Seite des Betreibenden, der von § 9 EO ebenfalls erfasst ist.

Gutglaubensschutzüberlegungen stehen diesem Ergebnis hier schon deswegen nicht entgegen, weil nicht die Vollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger, sondern die Vollstreckung durch einen solchen zu beurteilen ist. Anders als etwa bei Vollstreckung eines Teilungsurteils gegen einen allenfalls gutgläubigen Rechtsnachfolger ist hier die Rechtsstellung der Verpflichteten nicht beeinträchtigt, weil sie selbst (klagende) Partei des Titelverfahrens war und daher die in der „iudicium duplex“ Wirkung begründete Vollstreckbarkeit des Teilungsurteils ihr gegenüber schon vor Eintritt der Rechtsnachfolge auf Seiten der nun betreibenden Parteien bestand.

Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass die Rechtsstellung der Verpflichteten auch nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass ihr nun zwei betreibende Parteien gegenüberstehen: Die ideellen Miteigentumsanteile der Verpflichteten bleiben davon unberührt. Die von den Betreibenden beantragte und vom Rekursgericht bewilligte Realteilung sämtlicher Liegenschaften entspricht dem Titel.

Die Betreibenden haben in ihrem Exekutionsantrag einen Teilungsvorschlag dahin erstattet, dass die körperliche Teilung iSd im Exekutionsverfahren AZ 14 E 89/90 eingeholten Teilungsplans zu erfolgen hat; die Miteigentumsgemeinschaft also nur in Ansehung der ideellen Miteigentumsanteile der Verpflichteten einerseits und der Betreibenden als „Repräsentanten“ des Voreigentümers andererseits aufgehoben wird. Wenngleich die nähere Art der Teilung dem kontradiktorisch fortzusetzenden Exekutionsverfahren vorbehalten ist und von den Parteien erstattete Teilungsvorschläge das Exekutionsgericht nicht binden, ist die Revisionsrekurswerberin bereits jetzt darauf zu verweisen, dass dieser - dem Titel entsprechende - Teilungsvorschlag nicht unzulässig ist: In der von ihr für ihren gegenteiligen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung 1 Ob 848/53 (SZ 26/268) wurde nur zum Ausdruck gebracht, dass es bei Vorliegen eines Exekutionstitels auf Naturalteilung der ganzen Liegenschaft nicht möglich ist, nur einen Liegenschaftsanteil in natura teilen zu lassen und mit der Vollstreckung der schon bewilligten Teilung hinsichtlich des Liegenschaftsrestes zuzuwarten. Damit ist der Anlassfall nicht vergleichbar, weil sich der Exekutionsantrag ohnedies auf sämtliche Liegenschaften bezieht. Inwiefern die Verpflichtete dadurch einen Nachteil erleiden könnte, dass - nach Naturalteilung in Ansehung ihrer Liegenschaftsanteile - die Miteigentumsgemeinschaft der Betreibenden in Ansehung von deren Liegenschaftsanteilen aufrecht bleibt, ist nicht ersichtlich.

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