In keinem Fall darf außer Acht gelassen werden, dass das charakteristische Merkmal eines Zeichens grundsätzlich nicht auf einem schutzunfähigen oder nur schwachen Zeichenbestandteil liegt, die Aufmerksamkeit des Käufers vielmehr in solchen Fällen zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gelenkt wird
GZ 17 Ob 18/11p, 09.08.2011
OGH: Für die Bejahung der Verwechslungsgefahr ist zu verlangen, dass das Publikum glauben kann, die betreffenden Waren stammten aus demselben Unternehmen oder zumindest aus wirtschaftlich oder organisatorisch miteinander verbundenen Unternehmen.
Für den Begriff der Verwechslungsgefahr gilt unionsweit ein einheitlicher Maßstab, den der EuGH in mehreren Entscheidungen konkretisiert hat. Danach ist, ebenso wie nach ständiger österreichischer Rsp, die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen, wobei die fraglichen Marken jeweils in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen sind und die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren entscheidend ist.
Für den Ähnlichkeitsvergleich sind die einzelnen Zeichenbestandteile nicht isoliert zu betrachten, und es dürfen nicht nur die nicht übereinstimmenden Zeichenteile zugrunde gelegt werden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluss den einzelnen Markenteilen auf den Gesamteindruck des Zeichens zukommt. In keinem Fall darf außer Acht gelassen werden, dass das charakteristische Merkmal eines Zeichens grundsätzlich nicht auf einem schutzunfähigen oder nur schwachen Zeichenbestandteil liegt, die Aufmerksamkeit des Käufers vielmehr in solchen Fällen zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gelenkt wird.
Umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft sowie Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen, Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.
Ob die Waren oder Dienstleistungen einander ähnlich sind, ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen. Dabei sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen.
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben kann, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden; damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann.
Folgt man diesen Grundsätzen, dann haben die Vorinstanzen eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Wortmarke der Klägerin „Steirischer Junker“ (für Wein) und der jüngeren Wortmarke der Beklagten „Junkerschinken“ (für Fleisch- und Wurstwaren) zu Unrecht bejaht. Beide Marken enthalten zwar den Begriff „Junker“, doch hat die Marke der Klägerin einen regionalen Bezug („Steirischer Junker“), während die Marke der Beklagten eine Warenart näher definiert („Junkerschinken“). Mit „Steirischer Junker“ bezeichnen die Mitglieder der klagenden Marktgemeinschaft den jungen Wein und weisen damit auf eine bestimmte Eigenschaft des in den jeweiligen Betrieben hergestellten Weins hin. Das schwächt die Kennzeichnungskraft des Zeichens; eine - die Kennzeichnungskraft stärkende - Bekanntheit des Zeichens hat die Klägerin für den Kollisionszeitpunkt (4. 12. 2000) nicht bewiesen. „Junkerschinken“ wird hingegen nicht als Hinweis auf das geringe Alter und damit auf den - kein Qualitätsmerkmal bildenden - geringen Reifegrad des Schinkens verstanden.
Die - demnach nur geringe - Ähnlichkeit der beiden Marken wird nicht durch eine stärkere Ähnlichkeit der Waren aufgewogen. Zwar trifft es zu, dass die Rohstoffe für die Herstellung der mit „Steirischer Junker“ und „Junkerschinken“ bezeichneten Waren aus landwirtschaftlicher Produktion stammen, doch werden Wein und Schinken in verschiedenen Unternehmen hergestellt, und zwar Wein in Weinbaubetrieben, Schinken in fleischverarbeitenden Betrieben.
Dass beide Zeichen den Bestandteil „Junker“ enthalten, lässt die beteiligten Verkehrskreise daher auch nicht annehmen, mit „Steirischer Junker“ bezeichneter Wein und als „Junkerschinken“ vermarkteter Schinken würden im selben Unternehmen oder in miteinander wirtschaftlich verbundenen Unternehmen und somit unter Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Dass Weinbauern Wein und häufig auch selbst produzierte landwirtschaftliche Produkte, wie etwa Schinken, Würste oder Brot, ab Hof verkaufen, spricht nicht dagegen. Denn diese landwirtschaftlichen Produkte werden, anders als ein als „Junkerschinken“ vermarkteter Schinken, weder in fleischverarbeitenden (Groß-)Unternehmen hergestellt noch als Markenprodukte vertrieben; Vorstellungen über ihre Herstellung werden daher auch nicht auf Produkte übertragen, die in Supermärkten erhältlich sind oder in der Gastronomie verwendet werden.
Fehlt es damit an der Verwechslungsgefahr, kann der Beklagten keine Markenverletzung vorgeworfen werden. Da die Klägerin für den Kollisionszeitpunkt keinen Verkehrsgeltungsnachweis erbracht hat, kann sie ihren Anspruch auch nicht auf den Ausstattungsschutz des § 9 Abs 3 UWG stützen.