Maßgebend ist, ob und wann das ausländische Unternehmen seine Firma im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen hat, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen lässt
GZ 17 Ob 6/11y, 09.08.2011
OGH: Fraglich ist, ob und gegebenenfalls mit welcher Priorität die Firma der Klägerin in Österreich geschützt ist. Dafür ist - wegen der in Art 2 PVÜ angeordneten Inländergleichbehandlung - maßgebend, ob und wann die Klägerin diese Firma hier so in Gebrauch genommen hat, dass daraus auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland geschlossen werden konnte; auf den Erwerb einer gewissen Verkehrsbekanntheit kommt es entgegen älterer Rsp nicht an. Eine Niederlassung ist nicht erforderlich, es genügt auch der Vertrieb von Waren über ein anderes Unternehmen oder jede andere wirtschaftliche Tätigkeit, die sich gezielt an inländische Kunden richtet.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts verfügt die Klägerin seit „Mitte 2010“ über ein Vertriebsbüro in Österreich; der Zweitbeklagte ließ sich die strittigen Domains im „Juli 2010“ reservieren. Diese Feststellungen lassen keine Bejahung der Priorität zugunsten der Klägerin zu. Denn die nicht weiter präzisierte „Mitte“ des Jahres 2010 kann vor oder nach dem Beginn der Domainnutzung liegen. Diese Unklarheit ginge an sich zu Lasten der Klägerin.
Allerdings hat die Klägerin behauptet, dass sie „seit Jahren“ unter ihrer Firma „am Markt“ auftrete und „in der Branche“ bekannt sei. Da im Zweifel anzunehmen ist, dass sich ihr Sicherungsantrag auf Rechtsschutz in Österreich bezieht, ist dieses Vorbringen in diesem Sinn zu verstehen. Die Klägerin behauptet daher, bereits vor dem Jahr 2010 unter ihrer Firma in Österreich - wenn auch möglicherweise nur durch die Lieferung von Waren - tätig geworden zu sein. Dazu fehlen Feststellungen. Der kennzeichenrechtliche Anspruch kann aus diesem Grund nicht abschließend beurteilt werden.