Die Registrierung einer Domain ist in zwei Fällen als unlauterer Behinderungswettbewerb zu qualifizieren: Bei der Domainvermarktung bewirkt der Verletzer die Registrierung eines Zeichens als Domain in der (zumindest überwiegenden) Absicht, vom Zeichenberechtigten einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der Domain zu erlangen; bei der Domainblockade belegt er eine Domain, benutzt sie aber nicht oder nur zum Schein, um ein Vertriebshindernis für den Zeicheninhaber zu errichten
GZ 17 Ob 6/11y, 09.08.2011
OGH: Nach österreichischem Recht ist die Registrierung einer Domain in zwei Fällen als unlauterer Behinderungswettbewerb zu qualifizieren: Bei der Domainvermarktung bewirkt der Verletzer die Registrierung eines Zeichens als Domain in der (zumindest überwiegenden) Absicht, vom Zeichenberechtigten einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der Domain zu erlangen. Bei der Domainblockade belegt er eine Domain, benutzt sie aber nicht oder nur zum Schein, um ein Vertriebshindernis für den Zeicheninhaber zu errichten. Beides trifft hier nicht zu, da Indizien für eine beabsichtigte Domain-Vermarktung fehlen und die Beklagten zumindest die .at-Domain für eigene Zwecke verwenden. Zudem erfolgte die Registrierung im Hinblick auf den Aufbau des Geschäfts einer unter „alcom-worldwide“ firmierenden Gesellschaft, die mit den Beklagten in einer wirtschaftlichen Nahebeziehung steht. Die strittigen Domains mit dem kennzeichnungskräftigen Bestandteil „alcom“ und der eine weltweite Tätigkeit beschreibenden Erweiterung „international“ stellen einen Bezug zur Firma dieses (wenngleich ausländischen) Unternehmens her. Dies und die Negativfeststellung des Erstgerichts zu einer Schädigungsabsicht der Beklagten schließen - vorbehaltlich der Verletzung von Kennzeichenrechten - die Annahme einer unlauteren Behinderung aus.