§ 130 GBG bietet keine Handhabe dafür, eine nach dem Gesetz abstrakt zulässige Eintragung zu löschen
GZ 5 Ob 120/11z, 07.07.2011
OGH: Zwar sind gem § 130 GBG unzulässige Eintragungen trotz der formellen Rechtskraft des sie anordnenden Beschlusses mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet und daher von Amts wegen zu löschen. Die Unzulässigkeit einer solchen Eintragung müsste sich aber aus ihrem Inhalt ergeben. Deshalb bietet § 130 GBG keine Handhabe dafür, eine nach dem Gesetz abstrakt zulässige Eintragung zu löschen.