Während mit Rekurs geltend zu machen ist, dass das Gericht nach der Aktenlage bzw dem Inhalt des Grundbuchs unrichtig entschieden hat, ist einem Verstoß gegen die materielle Rechtslage mit Löschungsklage zu begegnen
GZ 5 Ob 128/11a, 07.07.2011
OGH: Hat das Gericht nach der Aktenlage bzw dem Inhalt des Grundbuchs formal nicht unrichtig entschieden, sondern widerspricht eine Eintragung (bloß) der materiellen Rechtslage, so kann dies nicht mit Rekurs, sondern ausschließlich mit Löschungsklage geltend gemacht werden. Rekurs und Löschungsklage verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Während mit Rekurs geltend zu machen ist, dass das Gericht nach der Aktenlage bzw dem Inhalt des Grundbuchs unrichtig entschieden hat, ist einem Verstoß gegen die materielle Rechtslage mit Löschungsklage zu begegnen.