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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Notwendigkeit einer Identitätsprüfung bei Fehlen eines Geburtsdatums des bücherlich Berechtigten im Grundbuch

Der Grundbuchsrichter hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen

27. 09. 2011
Gesetze: § 94 GBG, § 98 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Fehlen eines Geburtsdatums des bücherlich Berechtigten im Grundbuch, Identitätsprüfung

GZ 5 Ob 128/11a, 07.07.2011

Ob der Liegenschaft EZ 143 GB ***** war das Eigentumsrecht für einen „Helmut E*****“ ohne Geburtsdatum einverleibt.

Mit Einantwortungsbeschluss vom 13. 4. 2010, GZ 4 A 3/10m-7 des BG T, betreffend die Verlassenschaftssache nach dem am 27. 7. 1949 geborenen Helmut E***** wurde die Verlassenschaft zur Gänze dessen Bruder Franz E*****, geboren am 19. 3. 1940, eingeantwortet.

OGH: Zufolge § 98 letzter Satz GBG ist bei Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum anzuführen. Diese zur künftig besseren Identifizierbarkeit bücherlich Berechtigter durch § 25 GUG mit 1. 1. 1981 dem § 93 GBG eingefügte Regelung und die Übergangsvorschrift des § 30 Abs 2 GUG bewirken zwar, dass bei nach diesem Zeitpunkt erfolgten Eintragungen von Rechten das Geburtsdatum miteinzutragen ist, bestehende Eintragungen ohne Anführung des Geburtsdatums sind jedoch aufrecht geblieben.

Das GBG selbst enthält keine Vorschrift über die Identitätsprüfung.

Bei Prüfung der Zulässigkeit einer begehrten Eintragung iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind der Buchstand, der Inhalt der Urkundensammlung und der Inhalt der vorgelegten Urkunden die äußere Grenze der zu berücksichtigenden Rechtslage.

Zum Erfordernis der Einverleibung des Eigentumsrechts eines Erben gehört, dass gem § 94 Abs 1 Z 1 GBG iVm § 21 GBG der Erblasser nach dem Buchstand als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen ist. Das materiell-rechtliche Hindernis des § 21 GBG, wonach Eintragungen nur gegen den zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch aufscheint, war im Zeitpunkt der Bewilligung des erstinstanzlichen Gesuchs - auf dessen Zeitpunkt allein es zufolge § 93 GBG ankommt - nicht erkennbar. Es trifft zu, dass allein die Aufnahme einer Liegenschaft in die Einantwortungsurkunde (den Einantwortungsbeschluss) die Rechtsnachfolge nicht bewirkt, wenn der Erblasser tatsächlich nicht bücherlicher Eigentümer war. Den Namen des bücherlichen Eigentümers musste der Antragsteller im Grundbuchsgesuch nicht anführen, was naturgemäß auch für dessen Geburtsdatum zu gelten hat.

Es ist daher dem Rekursgericht darin zu folgen, dass im konkret zur Beurteilung ausstehenden Fall für das Erstgericht keine Umstände vorlagen, die zu Zweifeln an der Identität Anlass geben mussten. Allein aus verschiedenen Anschriften eines Helmut E***** bei verschiedenen Liegenschaften war noch nicht auf mangelnde Personenidentität zu schließen.

Dass das Vorhandensein mehrerer Personen mit identen Vor- und Familiennamen als gerichtsbekannte Tatsache im Grundbuchsverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre, wird im Rechtsmittel nur allgemein - ohne aus den Akten ersichtliches konkretes Tatsachensubstrat - behauptet (dass es nämlich in der fraglichen Gemeinde „mehr als 200 Personen mit dem Familiennamen E*****, die Hälfte davon männlich“, gebe). Auch ein allgemein gehaltener Verweis auf „die Urkundensammlung“ ist nicht ausreichend, solange nicht dargetan wird, dass aus den dort erliegenden, die konkrete Liegenschaft betreffenden Urkunden konkrete Umstände ersichtlich gewesen wären. Privates Wissen des Grundbuchsrichters dürfte ohnedies nicht verwertet werden.

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