Ist dem Erfordernis der Individualisierung des als Kündigung herangezogenen Tatbestands in der Aufkündigung entsprochen worden, können im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Vorfälle nachgetragen werden.
GZ 5 Ob 76/11d, 25.08.2011
OGH: Enthält ein Kündigungsgrund mehrere Tatbestände, muss der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden. Für die Frage, was als Kündigungstatbestand geltend gemacht wurde, kommt es nur auf diese Tatsachenbehauptungen an. Das gilt grundsätzlich auch für zulässig vereinbarte Kündigungsgründe iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG. Wurde nur ein bestimmter Umstand als Kündigungsgrund vereinbart, dann reicht die Ausführung des Kündigungsgrundes durch die Bezugnahme auf den vereinbarten Kündigungsgrund aus. Ist dem Erfordernis der Individualisierung des als Kündigung herangezogenen Tatbestands in der Aufkündigung entsprochen worden, können im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Vorfälle nachgetragen werden. Ansonsten steht dem die in § 33 Abs 1 dritter Satz MRG verankerte Eventualmaxime entgegen.