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VwGH: Kollaudierung gem § 121 WRG und wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG

Ein im Zuge eines Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt, der mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang steht, ist nicht zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG zu machen, sondern nach der Regelung des § 121 Abs 1 WRG zu behandeln, weil es auch eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist, die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen, sodass insoweit die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs 1 WRG die Anwendbarkeit des § 138 WRG verdrängt

21. 09. 2011
Gesetze: § 121 WRG, § 138 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen, wasserpolizeilicher Auftrag

GZ 2009/07/0151, 30.06.2011

VwGH: Wie der VwGH in seiner Judikatur zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches der Bestimmung des § 121 WRG von jenem des § 138 leg cit bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist ein im Zuge eines Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt, der mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang steht, nicht zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG zu machen, sondern nach der Regelung des § 121 Abs 1 leg cit zu behandeln, weil es auch eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist, die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen, sodass insoweit die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des zweiten Satzes des § 121 Abs 1 WRG die Anwendbarkeit des § 138 leg cit verdrängt.

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