Die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist
GZ 2009/07/0151, 30.06.2011
VwGH: Eine Bewilligungspflicht iSd § 32 WRG setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Die Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle ist demnach immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist.
Die verfahrensgegenständlichen Ableitungen der Straßen- und Oberflächenwässer über Anlagen in den I-Bach stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs 2 lit a WRG und nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - nach § 9 WRG dar. Eine solche Einwirkung kann nicht als geringfügig iSd § 32 Abs 1 WRG bezeichnet werden.