Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit hinaus nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist
GZ 2010/11/0217, 28.04.2011
VwGH: Unzutreffend ist die Auffassung der belangten Behörde, § 25 Abs 3 FSG sehe eine Mindestentziehungsdauer in dem Sinne vor, dass schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG jedenfalls zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für diese bestimmte Dauer führen müsse. Letzteres gilt nämlich nur für jene Fälle, für die bereits im Gesetz (vgl § 26 Abs 3 FSG) eine fixe Entziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat.
Eine Entziehung der Lenkberechtigung des Bf für einen Zeitraum von 16 Monaten ab 29. März 2010 bedeutet, dass die belangte Behörde von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf - gerechnet ab dem Vorfall vom 5. Februar 2010 - für einen Zeitraum von fast 18 Monaten ausgegangen ist.
Nach der Bescheidbegründung sieht die belangte Behörde eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 5 FSG verwirklicht. Hingegen stützt die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf § 7 Abs 3 Z 3 FSG, enthält doch der angefochtene Bescheid keine Feststellungen dazu, dass der Bf als Lenker durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten gesetzt hätte, dass an sich geeignet gewesen wäre, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken maßgebenden Vorschriften verstoßen hätte. Die belangte Behörde hat auch nicht festgestellt, dass der Bf den Verkehrsunfall verschuldet hätte.
In die Wertung der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 5 FSG wurde von der belangten Behörde erkennbar zulässiger Weise das Verhalten des Bf nach dem Unfall (Fahrerflucht, unterlassene Hilfeleistung) sowie der Umstand, dass der Bf entgegen § 14 Abs 8 FSG gelenkt hatte, einbezogen.
Dass die von der belangten Behörde angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf bei weitem überhöht ist, zeigt schon der Umstand, dass dem Bf gem § 26 Abs 1 FSG selbst wenn er ein Kfz mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l, aber weniger als 0,6 mg/l (§ 99 Abs 1b StVO), gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet oder auch eine der in § 7 Abs 3 Z 3 bis 6 FSG genannten Übertretungen begangen hätte, die Lenkberechtigung nur für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten hätte entzogen werden dürfen. Nach der stRsp des VwGH stehen die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist.
Da dem bis dahin unbescholtenen Bf zwar eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 5 FSG, nicht aber eine Übertretung nach § 99 Abs 1b StVO zur Last fällt, durfte die belangte Behörde auf der Grundlage ihrer Feststellungen auch unter Einbeziehung des Verhaltens des Bf nach dem Unfall am 5. Februar 2010 sowie des Umstands, dass er mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l gelenkt hat (vgl § 14 Abs 8 FSG), nicht davon ausgehen, dass der Bf seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach fast 18 Monaten nach dem Vorfall vom 5. Februar 2010 wiedererlangen werde.