Ausführungen zum Beginn der Entziehungsdauer (hier: iZm falschem Datum im Bescheid)
GZ 2010/11/0217, 28.04.2011
VwGH: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Bf "gerechnet ab Abnahme des Führerscheins, dies ist der 29.3.2010" entzogen. Bei dieser erwähnten Abnahme des Führerscheins kann es sich jedenfalls nicht um eine vorläufige Abnahme des Führerscheins handeln, weil der verfahrensgegenständliche Vorfall am 5. Februar 2010 stattgefunden hat. Das im angefochtenen Bescheid genannte Datum stimmt aber nach der Aktenlage auch nicht mit dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheids der Erstbehörde vom 17. März 2010 (25. März 2010) überein, mit welchem die Lenkberechtigung ab Zustellung des Mandatsbescheides entzogen wurde. Der im angefochtenen Bescheid bestimmte Beginn der Entziehungsdauer erweist sich damit als rechtswidrig.