§ 10 Abs 1 AVRAG hat keine spezifisch arbeitnehmerschutzrechtlichen Aspekte - nämlich den Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen - im Auge
GZ 2011/02/0155, 29.06.2011
Unter Verweis auf § 10 Abs 1 AVRAG sieht der Bf in einer arbeitnehmerschutzrechtlichen Kontrolle durch den Arbeitgeber während eines Betriebsurlaubes eine Unvereinbarkeit mit "den grundsätzlichen Vorgaben des Gesetzes und der Menschenwürde". Ein Betriebsurlaub sei als geeignete Maßnahme iSd Zielsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu qualifizieren.
VwGH: Abgesehen davon, dass der Bf mit diesem Argument nichts zur Sache vorbringt, hat die Bestimmung des § 10 Abs 1 AVRAG keine spezifisch arbeitnehmerschutzrechtlichen Aspekte - nämlich den Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen - im Auge.