Ein Meldepflichtiger muss sich bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtung ein allfälliges Verschulden der Kanzlei, bei welcher die Buchführung erfolgte und der offenbar auch der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, zurechnen lassen
GZ 2010/08/0076, 25.05.2011
Der Bf bringt vor, er habe die ihm übertragenen Aufgaben zur Erfüllung von Meldeverpflichtungen im Rahmen der Lohnverrechnung (iSd § 35 ASVG) an die Steuerberatungskanzlei R bzw die Kanzlei T übertragen. Ihn treffe kein Verschulden an den äußerst geringfügigen Abrechnungsdifferenzen. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs 10 ASVG sei wie jene nach § 9 VStG und § 9 BAO keine Erfüllungsgehilfenhaftung, sondern nur eine solche für ein Auswahlverschulden. Ein Meldeverstoß liege aber auch deshalb nicht vor, weil der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ohnehin die aus dem anzunehmenden Kollektivvertrag zustehenden Entgelte bekannt gewesen seien.
VwGH: Gem § 67 Abs 10 ASVG haften (ua) die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach der Rsp des VwGH gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten iSd § 67 Abs 10 ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" iS dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs 2 ASVG (vgl nunmehr § 153c Abs 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gem § 67 Abs 10 ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haben die Geschäftsführer der GmbH ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften.
Der Bf wäre gem § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 34 Abs 1 ASVG verpflichtet gewesen, während des Bestands der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren iSd § 58 Abs 4 ASVG, so hat der Dienstgeber gem § 34 Abs 2 ASVG nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung).
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 wurde dem Bf - was er in der Beschwerde nicht bestritt - die detaillierte Aufschlüsselung des Haftungsbetrages zur Stellungnahme übermittelt. Es wäre am Bf gelegen darzulegen, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden daran getroffen hat, die den Dienstnehmern der Beitragsschuldnerin gebührenden Entgelte gem § 34 Abs 2 ASVG zu melden.
Der Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich geltend gemacht, ihn treffe kein Verschulden daran, dass die von ihm beauftragte Steuerberatungskanzlei die entsprechenden korrekten Abrechnungen bzw Meldungen unterlassen habe.
Dem ist zu entgegnen, dass sich ein Meldepflichtiger bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtung ein allfälliges Verschulden der Kanzlei, bei welcher die Buchführung erfolgte und der offenbar auch der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, zurechnen lassen muss. Der Bf hat im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, einen Vertreter iSd § 35 Abs 3 ASVG bestellt zu haben. Abgesehen davon, dass mit der Beauftragung eines Bevollmächtigten allein den Voraussetzungen des § 35 Abs 3 ASVG nicht Genüge getan wird, verstößt das diesbezügliche Vorbringen des Bf in der Beschwerde gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot.