Manifestiert sich die Befürchtung iSd § 87 Abs 1 Z 1 GewO bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung, ist es unbedenklich, dass die Behörde kein psychologisches Gutachten eingeholt hat
GZ 2011/04/0014, 22.06.2011
VwGH: Gem § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gem § 13 Abs 1 oder 2 GewO zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Gem § 13 Abs 1 GewO sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie (Z 1) von einem Gericht (lit b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und (Z 2) die Verurteilung nicht getilgt ist.
Der Bf wurde unstrittig mit Urteil des LG Innsbruck vom 4. Februar 2009 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und zu einer unbedingten Geldstrafe iHv 360 Tagessätzen verurteilt. Damit ist der Ausschlussgrund gem § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO erfüllt.
Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde - auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit - eine nachvollziehbar begründete, selbständige Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat. Die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.
Der Bf hat nach den unbestrittenen behördlichen Feststellungen in einem Zeitraum von etwa sieben Jahren gewerbsmäßig durch Täuschung über Tatsachen und unter Verwendung eines falschen Beweismittels seinen Geschäftspartner K zu einer Unterlassung, nämlich der Einforderung eines K zustehenden Geldbetrages iHv EUR 49.135,48, verleitet. Ausgehend von den von der Behörde konkret festgestellten Tathandlungen und angesichts des Umstandes, dass die Tätigkeiten als Vermögensberater, Versicherungsvermittler und Versicherungsberater zweifellos Gelegenheit bieten, ähnliche Straftaten bei Ausübung dieser Gewerbe zu begehen, ist die von der belangten Behörde getroffene Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO nicht zu beanstanden.
Der von der zuletzt begangenen Straftat bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Übrigen bloß viereinhalbjährige Zeitraum des Wohlverhaltens des Bf ist angesichts des langen Deliktzeitraumes zu kurz, um daraus auf eine grundlegende Änderung seines Persönlichkeitsbildes schließen zu können.
Da sich die tatbestandsmäßige Befürchtung der belangten Behörde iSd zitierten Gesetzesbestimmung bereits in der Art der der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten manifestiert, ist es unbedenklich, dass die belangte Behörde, was in den Beschwerden als Verfahrensmangel gerügt wird, kein psychologisches Gutachten eingeholt hat.
Soweit der Bf darüber hinaus die ihm gewährte bedingte Strafnachsicht ins Treffen führt, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gem § 43 Abs 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt sind. Solche besonderen Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht können die Beschwerden nicht dartun.
Auch ist es nicht von Relevanz, ob durch die vorliegenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden des Bf zu Schaden gekommen sind, weil diese gegenüber einem Geschäftspartner des Bf begangenen gravierenden Vermögensdelikte durchaus auf eine Gefahr iSd § 87 Abs 1 Z 1 GewO schließen lassen.
Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei nicht an das Strafurteil gebunden, welches "groteske Mängel" enthalte, ist zu entgegnen, dass die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht.