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Baurecht

VwGH: Ruine gem § 1 Abs 10 DMSG

Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ist ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts der allgemein bekannten bautechnischen und bauphysikalischen Möglichkeit zur Trockenlegung feuchten Mauerwerks und des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes nicht ausreichend, den Zustand einer "Ruine" iSd § 1 Abs 10 DMSG darzutun

21. 09. 2011
Gesetze: § 1 Abs 10 DMSG
Schlagworte: Denkmalschutzrecht, Ruine, Unsanierbarkeit, Durchfeuchtung

GZ 2010/09/0230, 29.04.2011

VwGH: Zur in der Beschwerde begehrten Anwendung von § 1 Abs 10 DMSG ist festzuhalten, dass die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dann dem Gesetz widerspricht, wenn der Zustand des Denkmals eine denkmalgerechte Erhaltung ausschließt. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann.

Der Bf bringt zur "Unsanierbarkeit des Hauses" vor, "dass der schützenswerte Keller total vermorscht und verfault ist. Der üble Geruch ist unbeherrschbar und macht damit das Haus aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen für die Zukunft unbewohnbar. Das aufgehende Mauerwerk ist von Grund auf nicht feuchtigkeitsdicht zu beherrschen, die Figuration der Konstruktion ist für ein zeitgemäßes Bauwerk unbrauchbar. Eine Sanierung des Hauses für eine zumutbare Wohnnutzung ist unmöglich, was bedeutet, dass das Haus dem Verfall anheimgestellt ist." Es sei seit 17 Jahren unbewohnt und von Schimmel und Hausschwamm zersetzt.

Statische Mängel (Einsturzgefahr) werden damit nicht dargetan. Zum "sonstigen substanziellen (physischen) Zustand" enthält dieses Vorbringen, das auch im Verwaltungsverfahren nicht näher substanziiert war, zwar Hinweise auf einen schlechten Erhaltungszustand, die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ist ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts der allgemein bekannten bautechnischen und bauphysikalischen Möglichkeit zur Trockenlegung feuchten Mauerwerks und des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes nicht ausreichend, den Zustand einer "Ruine" iSd § 1 Abs 10 DMSG darzutun.

Außerdem ging der Bf im Verwaltungsverfahren selbst nicht von einer völligen Unsanierbarkeit aus. Er ist an seine Stellungnahme vom 20. September 2009 zum Ergebnis des Augenscheins vom 17. September 2009 zu erinnern, in der er ua vorbrachte:

"Eine Sanierung des Hauses für eine zumutbare Wohnnutzung ist unmöglich, es sei denn als Notquartier, und für ein Notquartier sind die anstehenden Sanierungskosten untragbar. …"

Damit hat er klargestellt, dass er in Wahrheit ausschließlich auf die Wirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen abstellt. Er hat damit aber nicht behauptet, der derzeitig bestehende Zustand des Hauses sei der einer "Ruine" iSd § 1 Abs 10 DMSG. Es ist dem Sachverständigen Mag K deshalb nicht vorzuwerfen, dass er sich zum Nichtvorliegen des Zustands einer "Ruine" iSd § 1 Abs 10 DMSG nicht geäußert hat.

Auch dass die "Figuration der Konstruktion" für ein "zeitgemäßes Bauwerk" unbrauchbar bzw für Wohnzwecke nicht verwendbar sei, ist keine Frage des Zustandes gem § 1 Abs 10 DMSG, sondern eine Frage einer wirtschaftlichen Verwendbarkeit, die aber im Unterschutzstellungsverfahren nicht zu prüfen ist.

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