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Baurecht

VwGH: Baurechtliche Belange sind im Unterschutzstellungsverfahren nach dem DMSG nicht maßgeblich

Auch die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten sind im Unterschutzstellungsverfahren nach dem DMSG unbeachtlich

21. 09. 2011
Gesetze: § 1 DMSG
Schlagworte: Denkmalschutzrecht, Unterschutzstellungsverfahren, baurechtliche Belange, Wirtschaftlichkeit, technische Möglichkeiten

GZ 2010/09/0230, 29.04.2011

VwGH: Der VwGH erkennt in stRsp zu § 1 Abs 1 DMSG, dass sich aus dieser Regelung im Zusammenhalt mit § 3 dieses Gesetzes ergibt, dass in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist. Baurechtliche Belange (hier: Bebauungsplan, Abbruchbescheid) sind nicht maßgeblich. Umgekehrt sind im Rahmen eines durchgeführten Baubewilligungsverfahrens Bestimmungen des DMSG nicht zu beachten.

Auch die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten sind im Unterschutzstellungsverfahren nach dem DMSG unbeachtlich. Ebenso hat der VwGH in stRsp erkannt, dass eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen nicht stattzufinden hat.

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