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Baurecht

VwGH: Aktenvermerk des Bundesdenkmalamtes, wonach kein Einwand gegen die Änderung des Bebauungsplanes erhoben werde – Bindungswirkung im Unterschutzstellungsverfahren?

Äußerungen von Behörden, die für den Denkmalschutz berufen sind, in baurechtlichen Belangen zu einem Zeitpunkt, in dem kein Unterschutzstellungsverfahren nach dem DMSG anhängig ist, haben keine (Selbst-)Bindungswirkung in Angelegenheiten des Denkmalschutzes für die Zukunft

21. 09. 2011
Gesetze: § 1 DMSG
Schlagworte: Denkmalschutzrecht, Aktenvermerk des Bundesdenkmalamtes, Bindungswirkung, Baurecht

GZ 2010/09/0230, 29.04.2011

Der Bf steht auf dem Standpunkt, das Bundesdenkmalamt habe im Jahre 2004 in einem Aktenvermerk keinen Einwand gegen die Änderung des Bebauungsplanes erhoben, dadurch sei eine "Selbstbindung" eingetreten. Er habe das Gebäude im Hinblick darauf erworben, dass keine beabsichtigte Unterschutzstellung nach dem DMSG zu ersehen gewesen wäre.

VwGH: Dass sich auf Grund der bekannten rechtlichen Wirkung der besonderen Schutzvorschriften des DMSG Erwartungen hinsichtlich der Bebaubarkeit der streitverfangenen Grundparzelle zerschlagen, ist nicht als ungerechtfertigter Eingriff in die Eigentümerposition anzusehen, auch wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs noch kein Verfahren nach dem DMSG anhängig ist.

Die Behörde weist zu Recht auf die hg Rsp hin, wonach es unerheblich ist, ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert. Schon aus kompetenzrechtlicher Sicht ist zwischen dem Denkmalschutz (Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG) und dem Ortsbildschutz und der Ortsbildgestaltung als Teil des Baurechts (Art 15 Abs 1 B-VG) zu unterscheiden. Denkmalschutz (iSd Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG) hat die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung von Baudenkmälern und damit den Schutz baulicher Gegenstände, die iSd Erkenntnisses des VfGH VfSlg 4680/1964 ihrer historischen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen um ihres besonderen (eigenen) Wertes willen geschützt werden, zum Gegenstand. Äußerungen von Behörden, die für den Denkmalschutz berufen sind, in baurechtlichen Belangen zu einem Zeitpunkt, in dem kein Unterschutzstellungsverfahren nach dem DMSG anhängig ist, haben keine (Selbst-)Bindungswirkung in Angelegenheiten des Denkmalschutzes für die Zukunft. Wenn der Bf in diesem Zusammenhang auf § 28 Abs 4 DMSG hinweist und daraus ableiten möchte, dass auch Aktenvermerken des Bundesdenkmalamtes eine "Qualifikation als Rechtsakt" zukomme, übersieht er, dass diese lex specialis zu § 62 Abs 2 AVG ausdrücklich nur für mündliche Bescheide gem § 28 Abs 1 zweiter Satz DMSG gilt, sohin Bescheide gem § 5 Abs 2 DMSG über Instandsetzungsmaßnahmen sowie gem § 5 Abs 3 DMSG über Detailmaßnahmen gilt. Es kann daraus keine über den Normtext hinausgehende Bedeutung abgelesen werden.

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