Bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Behörde mit der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Missständen nicht bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des den Missstand bewirkenden Bescheides zuwarten muss
GZ 2010/10/0092, 14.07.2011
VwGH: Gem § 68 Abs 3 AVG können ua zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen rechtskräftige Bescheide zur Wahrung des öffentlichen Wohles abgeändert oder gänzlich aufgehoben werden. Bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Behörde mit der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Missständen nicht bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des den Missstand bewirkenden Bescheides zuwarten muss.