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Verfahrensrecht

VwGH: Befangenheit von Amstsachverständigen gem § 53 iVm § 7 AVG

Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt; ein Sachverständiger, der an dem Beweisverfahren in einer unteren Instanz teilgenommen hat, darf in dieser Eigenschaft auch in höherer Instanz gehört werden

21. 09. 2011
Gesetze: § 53 AVG, § 7 AVG
Schlagworte: Befangenheit von Verwaltungsorganen, Amtssachverständige, in beiden Instanzen beigezogen

GZ 2010/09/0230, 29.04.2011

Der Bf bringt vor, er habe den Amtssachverständigen Mag K als Sachverständigen für das Berufungsverfahren abgelehnt, weil er schon im Verfahren erster Instanz als Amtssachverständiger tätig gewesen sei und ihm daher die notwendige Objektivität für die Kontrolle des aufgrund seiner eigenen Stellungnahme erlassenen Bescheides durch die Berufungsbehörde fehle. Dies begründe Befangenheit des Sachverständigen iSd § 7 Abs 1 Z 4 iVm § 53 Abs 1 AVG.

VwGH: Gem § 7 Abs 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Daraus ergibt sich, dass die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten des Bundesdenkmalamtes grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen.

Gem § 7 Abs 1 Z 4 AVG haben sich Verwaltungsorgane ferner der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben.

Die Befangenheit eines behördlichen Organs iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG bezieht sich nur auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter und nur die unmittelbare Mitwirkung dieser Organwalter an der Bescheiderlassung in unterer Instanz begründet diesen Ausschließungsgrund. Ein Sachverständiger, der an dem Beweisverfahren in einer unteren Instanz teilgenommen hat, darf in dieser Eigenschaft auch in höherer Instanz gehört werden.

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