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Verfahrensrecht

VwGH: Bekämpfung eines Gutachtens

Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen

21. 09. 2011
Gesetze: § 52 AVG, § 45 Abs 2 AVG
Schlagworte: Amtssachverständige, Gutachten, Privatsachverständige, Bekämpfung

GZ 2010/09/0230, 29.04.2011

VwGH: Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen.

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