In einem Mehrparteienverfahren ist der Bescheid bereits mit der Erlassung an eine Partei existent geworden; in einem solchen Fall können auch andere Parteien als Bescheidadressaten - an die der Bescheid noch nicht ergangen ist - gegen diesen Berufung erheben, wenn sie Kenntnis von seinem Inhalt erlangt haben
GZ 2009/07/0023, 28.04.2011
VwGH: Die belangte Behörde wies die Berufung des Erstbeschwerdeführers in ihrem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurück. Sie ging dabei davon aus, dass der Mandatsbescheid vom 24. August 2006 und der Bescheid der BH vom 12. April 2007 lediglich "gegenüber" der Zweitbeschwerdeführerin, nicht jedoch "gegenüber" dem Erstbeschwerdeführer erlassen worden sei. Es kann dahinstehen, ob sich diese Ansicht der belangten Behörde als zutreffend erweist. Jedenfalls berechtigte sie die belangte Behörde nicht zur Zurückweisung der Berufung des Erstbeschwerdeführers als unzulässig. In einem Mehrparteienverfahren ist der Bescheid nämlich bereits mit der Erlassung an eine Partei existent geworden; in einem solchen Fall können auch andere Parteien als Bescheidadressaten - an die der Bescheid noch nicht ergangen ist - gegen diesen Berufung erheben, wenn sie Kenntnis von seinem Inhalt erlangt haben. Es liegt daher eine zulässige Berufung des Erstbeschwerdeführers vor.