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Verfahrensrecht

OGH: Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht durch das Berufungsgericht – Bindung gem § 499 ZPO

Gegenüber nachträglichen Sachverhaltsänderungen, die sich aus dem fortgesetzten Verfahren erster Instanz ergeben, versagt und erlischt die Bindung gem § 499 ZPO

20. 09. 2011
Gesetze: § 499 ZPO
Schlagworte: Berufung, Zurückverweisung, nachträgliche Sachverhaltsänderung, Bindung

GZ 17 Ob 20/11g, 09.08.2011

OGH: Der angefochtene Beschluss lässt unberücksichtigt, dass sich mittlerweile im dritten Rechtsgang die Entscheidungsgrundlagen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten geändert haben. Gegenüber nachträglichen Sachverhaltsänderungen, die sich aus dem fortgesetzten Verfahren erster Instanz ergeben, versagt und erlischt aber die Bindung gem § 499 ZPO.

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