Gegenüber nachträglichen Sachverhaltsänderungen, die sich aus dem fortgesetzten Verfahren erster Instanz ergeben, versagt und erlischt die Bindung gem § 499 ZPO
GZ 17 Ob 20/11g, 09.08.2011
OGH: Der angefochtene Beschluss lässt unberücksichtigt, dass sich mittlerweile im dritten Rechtsgang die Entscheidungsgrundlagen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten geändert haben. Gegenüber nachträglichen Sachverhaltsänderungen, die sich aus dem fortgesetzten Verfahren erster Instanz ergeben, versagt und erlischt aber die Bindung gem § 499 ZPO.