Ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO muss dem Grunde nach über sämtliche Ansprüche und Einwendungen absprechen
GZ 5 Ob 212/10b, 26.05.2011
OGH: Ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO muss nach stRsp und hL dem Grunde nach über sämtliche Ansprüche und Einwendungen absprechen. Die prozessökonomische Funktion eines Zwischenurteils liegt vorrangig darin, über den Anspruchsgrund abschließend abzusprechen und das weitere Verfahren von der Prüfung der für den Anspruchsgrund relevanten Umstände zu entlasten.