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Verfahrensrecht

OGH: Zwischenurteil iSd § 393 ZPO

Ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO muss dem Grunde nach über sämtliche Ansprüche und Einwendungen absprechen

20. 09. 2011
Gesetze: § 393 ZPO
Schlagworte: Zwischenurteil

GZ 5 Ob 212/10b, 26.05.2011

OGH: Ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO muss nach stRsp und hL dem Grunde nach über sämtliche Ansprüche und Einwendungen absprechen. Die prozessökonomische Funktion eines Zwischenurteils liegt vorrangig darin, über den Anspruchsgrund abschließend abzusprechen und das weitere Verfahren von der Prüfung der für den Anspruchsgrund relevanten Umstände zu entlasten.

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