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Verfahrensrecht

OGH: Umfang der Bindungswirkung der Vorentscheidung

Entscheidungsharmonie allein begründet keine Bindungswirkung, sodass im Folgeprozess keine Bindung an die im früheren Prozess erfolgte Vorfragenbeurteilung besteht

20. 09. 2011
Gesetze: § 411 ZPO
Schlagworte: Bindungswirkung, Vorprozess, Rechtskraft

GZ 5 Ob 212/10b, 26.05.2011

OGH: Die ganz überwiegende jüngere höchstgerichtliche Rsp nimmt eine Bindungswirkung nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage an. Entscheidungsharmonie allein begründet keine Bindungswirkung, sodass im Folgeprozess keine Bindung an die im früheren Prozess erfolgte Vorfragenbeurteilung besteht. Deshalb begründet die Entscheidung über ein bloßes Leistungsbegehren im Vorprozess nur diesbezüglich Bindungswirkung, nicht aber hinsichtlich des diesem zugrundeliegenden Rechts oder Rechtsverhältnisses. Die Frage der Titellosigkeit bzw des Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses ist eine bloße Vorfrage im Verfahren über eine Räumungsklage.

Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass Vorfragen wie die Qualifikation als Miet- oder Pachtverhältnis, die Frage der rechtswirksamen Übertragung der Hauptmietrechte auf die Erstbeklagte und die Frage der Rechtswirksamkeit der Auflösungserklärung vom 1. 7. 2004 durch die Rechtskraft der Entscheidung im Räumungsprozess nicht mit Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren geklärt wurden. Sowohl das Berufungsgericht als auch das Erstgericht sind daher zu Unrecht von einer Bindungswirkung dieses Urteils ausgegangen, sodass damit für den Zeitraum zwischen Auflösungserklärung und Abschluss des Räumungsvergleichs, der als Auflösungsvereinbarung verstanden werden kann, noch alle Fragen der Titellosigkeit offen blieben.

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