Wenn im GmbH-Vertrag für die "Änderung der Geschäftsführungsbefugnis" eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist, so bezieht sich das bei einer objektiven Auslegung nicht auf die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers, sondern nur auf Änderungen von Art und Umfang der Geschäftsführungsbefugnis, etwa Wechsel von Einzel- zu Kollektivvertretung
GZ 6 Ob 121/11d, 18.07.2011
OGH: Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies gilt auch für Gesellschaftsverträge einer GmbH.
Der OGH hat erst unlängst in der Entscheidung 6 Ob 99/11v die für die Auslegung der Satzung einer GmbH geltenden allgemeinen Grundsätze ausführlich zusammengefasst. Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen nicht abgewichen.
Der Revisionswerber vermag eine krasse Fehlbeurteilung bei der Auslegung der relevanten Satzungsbestimmung nicht aufzuzeigen. Nach der Satzung hat die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer. Hat die Gesellschaft zwei oder mehrere Geschäftsführer und ergibt sich deren Vertretungsbefugnis nicht schon aus der vertraglich angeordneten Bestellung, wird die Vertretungsart durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. Die Abberufung der Geschäftsführer E***** H***** und J***** S***** ist jeweils nur aus wichtigem Grund zulässig.
Vor diesem Hintergrund ist in der Auffassung der Vorinstanzen, das qualifizierte Mehrheitserfordernis in Punkt VIII der Satzung für eine „Änderung der Geschäftsführungsbefugnis“ beziehe sich nicht auf die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers, sondern nur auf Änderungen von Art und Umfang der Geschäftsführungsbefugnis, insbesondere den Übergang von Einzel- zu Kollektivvertretung und umgekehrt, keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
Gegen das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis lässt sich auch nicht einwenden, dass die Bestimmung in Hinblick auf die Zweifelsregel des § 21 GmbHG, wonach dann, wenn mehrere Geschäftsführer bestehen, mangels einer anderen Regelung von Gesamtvertretung auszugehen ist, funktionslos wäre. Zwar könnte mangels einer entsprechenden Satzungsbestimmung die Anordnung der Einzelvertretungsbefugnis nur mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit beschlossen werden. Dies setzt - sofern der Gesellschaftsvertrag wie im vorliegenden Fall keine abweichende Regelung vorsieht - gem § 50 Abs 1 GmbHG eine Dreiviertelmehrheit voraus. Insoweit wiederholt die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Dreiviertelmehrheit lediglich die gesetzliche Regelung. Dies stellt aber kein Gegenargument gegen das der entsprechenden Bestimmung des Gesellschaftsvertrags von den Vorinstanzen beigelegte Verständnis dar, enthält der Gesellschaftsvertrag doch auch in anderem Zusammenhang - wie etwa bei der Festlegung einer Dreiviertelmehrheit für Änderungen des Gesellschaftsvertrags - Regelungen, die bloß den Inhalt gesetzlicher Bestimmungen wiederholen. Für die Richtigkeit der Auslegung der Vorinstanzen spricht im Übrigen auch, dass der Grundlage der derzeit geltenden Satzungsbestimmung bildende Entwurf seinerzeit noch ausdrücklich zwischen der „Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern“ einerseits und der „Änderung der Geschäftsführungsbefugnis“ andererseits differenziert hatte.