Der Zeugenbeweis hat nur Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht jedoch Schlussfolgerungen oder Wertungen zum Gegenstand
GZ 13 Os 43/11i, 14.07.2011
OGH: Der Zeugenbeweis hat nur Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht jedoch Schlussfolgerungen oder Wertungen zum Gegenstand.