Der Käufer bekundet durch den Bezug von Waren auf Kredit nach den Regeln und Gewohnheiten des redlichen Geschäftsverkehrs stillschweigend, dass er den Willen und die Möglichkeit hat, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen
GZ 13 Os 43/11i, 14.07.2011
OGH: Nach stRsp bekundet der Käufer durch den Bezug von Waren auf Kredit nach den Regeln und Gewohnheiten des redlichen Geschäftsverkehrs stillschweigend, dass er den Willen und die Möglichkeit hat, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Da die als Zeugen vernommenen Geschäftspartner der Bf allesamt genau einen solchen (gewöhnlichen) Geschäftsablauf beschrieben haben, ist die Sicht des Erstgerichts, die Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit folge aus den Aussagen dieser Zeugen, keineswegs aktenwidrig (§ 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO).