Für die nicht in § 33 Abs 1 IPRG ausdrücklich geregelten übrigen Transportmittel im grenzüberschreitenden Dauereinsatz ist eine Anknüpfung nach der stärksten Beziehung zu suchen; für nicht registrierte Fahrzeuge wird diese im Allgemeinen - analog den Eisenbahnfahrzeugen - im gewöhnlichen Fahrzeugstandort, von dem das Fahrzeug regelmäßig eingesetzt wird, gesehen
GZ 8 Ob 55/11p, 29.06.2011
OGH: Bei dinglichen Rechten an körperlichen Sachen ist die kollisionsrechtliche Anknüpfungsregelung von der Maßgeblichkeit des Lageortsrechts (lex rei sitae) geprägt. Für bestimmte Sachen ohne festen Lageort, nämlich für bestimmte Transportfahrzeuge im regelmäßigen grenzüberschreitenden Verkehr, wird diese Regel durch die Sonderanknüpfung in § 33 IPRG durchbrochen. Dementsprechend ist in § 33 Abs 1 IPRG für den Erwerb und den Verlust dinglicher Rechte an registrierten Wasser- und Luftfahrzeugen sowie an Eisenbahnfahrzeugen eine Sonderregelung vorgesehen. Für die nicht in § 33 Abs 1 IPRG ausdrücklich geregelten übrigen Transportmittel im grenzüberschreitenden Dauereinsatz ist eine Anknüpfung nach der stärksten Beziehung zu suchen. Für nicht registrierte Fahrzeuge wird diese im Allgemeinen - analog den Eisenbahnfahrzeugen - im gewöhnlichen Fahrzeugstandort, von dem das Fahrzeug regelmäßig eingesetzt wird, gesehen. Die Staatsangehörigkeit und der gewöhnliche Aufenthalt des Fahrzeugberechtigten bzw Eigentümers soll nach der Literatur hingegen keine Rolle spielen. Auch die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass im internationalen Sachenrecht nahezu unbestritten der Grundsatz der lex rei sitae maßgebend sei, wobei (zeitlich) auf die Vollendung des dem Erwerb oder Verlust des dinglichen Rechts zugrunde liegenden Sachverhalts abzustellen sei. Bei Wasserfahrzeugen, die in kein Register eingetragen seien, könnten als hilfsweise Anknüpfungstatsachen der Ort, von dem aus das Wasserfahrzeug gewöhnlich betrieben werde, sowie die Staatsangehörigkeit und der gewöhnliche Aufenthalt bzw Sitz des Eigentümers in Betracht gezogen werden. Für gesetzliche Zurückbehaltungsrechte zur Sicherung von Aufwandsersatzansprüchen richtet sich das anzuwendende Recht nach § 33 Abs 2 IPRG in jedem Fall nach § 31 leg cit.