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Zivilrecht

OGH: Benützungsregelung gem § 17 WEG 2002 (hier: iZm nunmehr unbrauchbarem Doppelparksystem)

Dem Grundsatz, dass jedem Mitgenossen ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden soll, wird auch im Fall einer notwendigen Verteilung nicht ausreichend vorhandener Abstellplätze durch eine Turnuslösung entsprochen

20. 09. 2011
Gesetze: § 17 WEG 2002, § 833 ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Benützungsregelung, unbrauchbares Doppelparksystem, Turnuslösung

GZ 5 Ob 69/11z, 07.07.2011

OGH: Seit Inkrafttreten des WEG 2002 kann über Antrag jedes Wohnungseigentümers nicht nur eine erstmalige gerichtliche Benützungsregelung getroffen, sondern aus wichtigen Gründen auch die Abänderung einer bestehenden Regelung beantragt werden (§ 17 Abs 2 WEG).

Dass der Entfall der Hälfte aller Abstellplätze nicht nur einen wichtigen, sondern sogar den denkbar wichtigsten Grund für die Abänderung einer bestehenden Benützungsvereinbarung darstellt, versteht sich von selbst, geht man nicht ohnedies von einem Wegfall der früheren Benützungsvereinbarung infolge ihrer Zweckverfehlung aus.

Es erübrigt sich, auf die Frage der Wirksamkeit der seinerzeitigen Benützungsvereinbarung und ihres Schicksals bei Eintritt neuer Wohnungseigentümer einzugehen, weil jedenfalls eine neue Benützungsregelung zu treffen ist.

Soweit die Revisionsrekurswerberin mit einer Wiederherstellbarkeit des ursprünglichen Parksystems argumentiert, haben ihr die Vorinstanzen zu Recht entgegengehalten, dass weder sie  noch ein anderer Wohnungseigentümer vom Individualrecht nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG mit dem Ziel der Wiederherstellung Gebrauch gemacht hat.

Eine Benützungsregelung über nicht benützbare allgemeine Teile der Liegenschaft ist aber denkunmöglich.

Eine Benützungsregelung hat grundsätzlich jedem Miteigentümer eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der gemeinschaftlichen Sache zu verschaffen, welcher Grundsatz naturgemäß dann eine Durchbrechung erfährt, wenn einzelne Miteigentümer beim Erwerb ihrer Anteile ein besonderes Entgelt für erweiterte Nutzungsbefugnisse bezahlt bzw andere Miteigentümer gegen einen Preisabschlag auf solche Nutzungsbefugnisse verzichtet haben. So entspricht es bei Zuweisung von KFZ-Abstellplätzen einer von der Judikatur gebilligten Praxis, jene Miteigentümer zu bevorzugen, die - etwa in der Gründungsphase einer Wohnungseigentumsgemeinschaft - den Wunsch nach einem Abstellplatz geäußert und dafür in welcher Form auch immer einen höheren Kaufpreis als andere Anteilserwerber geleistet haben. Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor, haben doch alle acht Wohnungseigentümer jeweils gleichteilig die Errichtung der Garage finanziert, sind zu gleichen Anteilen schlichte Miteigentümer geworden (und geblieben) und haben sich gegenseitig das Recht, jeweils einen Abstellplatz zu benützen, eingeräumt.

Dem Grundsatz, dass jedem Mitgenossen ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden soll, wird auch im Fall einer notwendigen Verteilung nicht ausreichend vorhandener Abstellplätze durch eine Turnuslösung entsprochen. Wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung ausschließen und nicht persönliche oder familiäre Verhältnisse, die besondere Dringlichkeit eines jeweiligen Bedarfs oder andere bedeutsame Faktoren entgegenstehen, die im Übrigen hier nicht behauptet wurden, wird eine Turnuslösung dem Gebot der gerechten Verteilung der Nutzungsmöglichkeit gerecht.

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