Streitanmerkungen nach § 61 GBG begründen nur die Rechtsfolgen, die sich aus dem eingeleiteten Streitverfahren ergeben
GZ 5 Ob 94/11a, 07.07.2011
OGH: Die in § 61 Abs 2 GBG genannten Wirkungen der Streitanmerkung treten auch dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Bewilligung fehlten, sofern der Bewilligungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Streitanmerkungen nach § 61 GBG begründen aber nur die Rechtsfolgen, die sich aus dem eingeleiteten Streitverfahren ergeben. Die angemerkte Tatsache selbst wird nur deklarativ zum Ausdruck gebracht.