Zufolge § 32 Abs 2 GBG muss die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwilligt, in welcher Urkunde auch immer sie abgegeben wird, die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 GBG erfüllen, also gerichtlich oder notariell beglaubigt durch den Verpflichteten unterfertigt sein; die Unterfertigung des durch die Einverleibung Berechtigten bedarf einmal einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung, wobei diese entweder in der Titelurkunde, der Aufsandungserklärung oder auch erst im Grundbuchsgesuch abgegeben werden kann
GZ 5 Ob 114/11t, 07.07.2011
OGH: In der Entscheidung 5 Ob 36/07s hatte der erkennende Senat die Frage zu klären, ob bei einem Nachtrag zur Titelurkunde eine beglaubigte Unterfertigung dieses Nachtrags erforderlich war, um den Voraussetzungen des § 31 Abs 1 GBG zu entsprechen. Als entscheidend wurde dabei angesehen, ob die Änderung des Titels (dort wurde der Rechtsgrund „Tausch“ nachgetragen) eine Änderung der Einverleibungsbewilligung (Aufsandungserklärung) erforderlich machte. Weil die Aufsandungsurkunde von sämtlichen Vertragsteilen beglaubigt unterfertigt war, stellte sich die Frage, ob auch die geänderte Titelurkunde beglaubigt zu unterfertigen gewesen wäre; da nur die erstere den Voraussetzungen des § 31 Abs 1 GBG entsprach, nicht aber die (ergänzte) Titelurkunde, stellte sich auch dort die Frage des Erfordernisses der doppelten Beglaubigung im Fall der Trennung von Titel- und Aufsandungsurkunde.
Der erkennende Senat folgte der in EvBl 1951/47 = RPflSlgG 321 veröffentlichten zweitinstanzlichen Entscheidung, die diese Notwendigkeit verneinte und der dieser Entscheidung zustimmenden Ansicht Rechbergers sowie weiterer Autoren. Demnach muss die Echtheit der Unterschrift sowohl des berechtigten Teils als auch des belasteten Teils zur Identifizierbarkeit unzweifelhaft feststehen. Seit Inkrafttreten des § 31 Abs 1 GBG idF des GUG (BGBl 1980/550) ist § 32 Abs 2 GBG als Ergänzung des § 31 Abs 1 GBG zu verstehen. Es reicht nicht aus, wenn nur die Aufsandungserklärung des belasteten Teils in einer besonderen Urkunde der Vorschrift des § 32 Abs 2 GBG iVm § 31 Abs 1 GBG entspricht, also gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Auch die Echtheit der Unterschrift des berechtigten Teils muss entweder in der Titelurkunde (§ 31 Abs 1 GBG) oder auf dem Grundbuchsgesuch gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Ist aber die Aufsandungserklärung von beiden Parteien mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigt, ist dem Erfordernis des § 31 Abs 1 GBG Genüge getan.