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VwGH: Überwachung von Behandlungsanlagen - Schließung nach § 62 Abs 2a AWG wegen Offenkundigkeit des Betriebes einer Behandlungsanlage ohne Genehmigung

"Offenkundig" nach § 62 Abs 2a AWG ist iSd hg Judikatur zu § 360 Abs 3 GewO zu verstehen

14. 09. 2011
Gesetze: § 62 Abs 2a AWG, § 360 Abs 3 GewO
Schlagworte: Abfallwirtschaftsrecht, Überwachung von Behandlungsanlagen, Schließung wegen Offenkundigkeit des Betriebes einer Behandlungsanlage ohne Genehmigung

GZ 2010/07/0021, 28.04.2011

Der Bf - mit Bescheid wurde die sofortige Schließung seiner Behandlungsanlage verfügt - macht geltend, dass es an der von § 62 Abs 2a AWG geforderten Offenkundigkeit des Betriebes einer Behandlungsanlage ohne Genehmigung fehle. Die Anlage würde seit Jahren von der Behörde unbeanstandet betrieben. Da die Notwendigkeit einer abfallrechtlichen Genehmigung für die gegenständliche stoffliche Verwertungsanlage nicht offenkundig sei, könne auch nicht von einem offenkundigen Fehlen dieser Genehmigung iSd § 62 Abs 2a AWG ausgegangen werden.

VwGH: Dem § 62 AWG wurden durch BGBl I 34/2006 (AWG-Novelle 2005) die Abs 2a bis 2c angefügt. Die Materialien führen dazu wie folgt aus:

"Im Vollzug haben sich die Möglichkeiten des § 62 als nicht ausreichend herausgestellt. Nach den Vorgaben der GewO (vgl § 360 GewO) erhält die Behörde bei schweren Mängeln (dh es liegt überhaupt keine Genehmigung der Anlage oder Erlaubnis zur Behandlung gefährlicher Abfälle vor bzw es werden absolute Rechte gefährdet) rasche und effiziente Eingriffsmöglichkeiten."

Aus den Materialien ergibt sich somit, dass § 62 Abs 2a bis 2c AWG der Bestimmung des § 360 GewO nachgebildet ist. Dabei ist eine Übertretung gem § 366 Abs 1 Z 1 GewO iSd § 360 Abs 3 GewO "offenkundig", wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen.

"Offenkundig" nach § 62 Abs 2a AWG ist somit iSd hg Judikatur zu § 360 Abs 3 GewO zu verstehen.

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