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VwGH: Abfallbesitzer gem § 2 Abs 6 Z 1 AWG bei fehlendem Besitzwillen?

Abfallbesitzer gem § 2 Abs 6 Z 1 AWG ist ua jede Person, welche die Abfälle innehat (lit b); es reicht somit bereits die Innehabung aus

14. 09. 2011
Gesetze: § 2 Abs 6 Z 1 AWG, § 309 ABGB
Schlagworte: Abfallwirtschaftsrecht, Abfallbesitzer, Innehabung, fehlender Besitzwillen

GZ 2007/07/0043, 17.02.2011

Die Bf bringt vor, nicht als Adressatin des Behandlungsauftrages in Frage zu kommen.

VwGH: Insoweit die Bf mit näherer Begründung ihrerseits auf den Mangel des Vorliegens eines Besitzwillens iSd § 309 ABGB verweist, so verkennt die Bf die Rechtslage. Abfallbesitzer gem § 2 Abs 6 Z 1 AWG ist ua jede Person, welche die Abfälle innehat (lit b). Es reicht somit bereits die Innehabung aus. Im angefochtenen Bescheid wurde gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle im Rahmen einer ortsfesten Behandlungsanlage iSd § 37 Abs 1 AWG, die von der Bf betrieben wird, gesammelt und gelagert werden, sodass die belangte Behörde zu Recht von einer Innehabung ausgehen konnte.

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