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VwGH: Entschädigung nach dem ImpfschadenG – Wahrscheinlichkeit der Verursachung

Der Anspruch auf Entschädigung nach dem ImpfschadenG besteht nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit"

14. 09. 2011
Gesetze: § 1 ImpfschadenG, § 3 ImpfschadenG, § 2 HVG
Schlagworte: Impfschadenrecht, Anspruch auf Entschädigung, Kausalitätswahrscheinlichkeit

GZ 2007/11/0200, 28.06.2011

VwGH: Der VwGH hat sich mit der Frage der Verursachung eines Schadens durch eine Impfung iSd ImpfschadenG unter Bezugnahme auf die Novelle BGBl I Nr 48/2005, die auch im vorliegenden Fall Gültigkeit hat, in seinem Erkenntnis vom 17. November 2009, 2007/11/0005, auseinandergesetzt. Durch die genannte Novelle wurde § 3 Abs 3 ImpfschadenG dahin geändert, dass bei der Beurteilung eines Entschädigungsanspruches nach dem ImpfschadenG § 2 HVG sinngemäß anzuwenden ist. Gem § 2 Abs 1 HVG kommt es darauf an, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung "zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis ... ursächlich zurückzuführen ist"; Abs 2 leg cit normiert, dass die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung genügt, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

Daraus folgt, dass nach der hier anzuwendenden Rechtslage der Anspruch auf Entschädigung nach dem ImpfschadenG nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit" besteht. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung iSd §§ 1 und 3 Abs 3 des ImpfschadenG iVm § 2 HVG auszugehen. Anhand dessen ist zu überprüfen, ob die belangte Behörde ohne Rechtswidrigkeit zu dem Ergebnis gelangte, es sei im vorliegenden Fall nicht einmal die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der gegenständlichen Impfung für die Leiden des Beschwerdeführers anzunehmen.

Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen zu prüfen, ob (nach heutigem Stand des Wissens) eine im Jahr 1963 verabreichte Pockenimpfung wenige Wochen später zu einer Meningoencephalitis oder Encephalitis führen konnte, desgleichen, ob eine derartige Erkrankung stattgefunden hat. Diese Fragen sind in dem von der belangten Behörde verwerteten Sachverständigengutachten nicht ausreichend beantwortet.

Ebensowenig hat die belangte Behörde eine Klärung der Frage veranlasst, ob eine Pockenimpfung bekannter Weise überhaupt Auslöser einer Meningoencephalitis oder Encephalitis sein kann, ob also die bei der Bf aufgetretenen Symptome überhaupt einschlägig sind, und - bejahendenfalls - ob es für die genannten Erkrankungen eine wahrscheinlichere Ursache gibt.

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