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Arbeitsrecht

VwGH: Übertritt in den Ruhestand nach § 13 BDG – Aufschub gem Abs 2

Der "Übertritt in den Ruhestand" infolge Erreichens der Altersgrenze erfolgt ebenso wie die "Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung" bei Vorliegen der jeweils normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines "konstitutiven" Bescheides der Dienstbehörde bedürfte; § 13 Abs 2 BDG räumt dem Beamten kein subjektives Recht auf Aufschub seines Übertrittes in den Ruhestand ein

14. 09. 2011
Gesetze: § 13 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Übertritt in den Ruhestand, Aufschub, Rechtsanspruch

GZ 2010/12/0091, 29.04.2011

Der Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass sein Übertritt in den Ruhestand entsprechend seinem Antrag aufgeschoben werde, da an seinem Verbleiben als Beamter im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse bestehe. Darüber hinaus erachtet er sich iSd Art 130 Abs 2 B-VG beschwert, weil die belangte Behörde das ihr gem § 13 Abs 2 BDG eingeräumte Ermessen nicht "im Sinne des Gesetzes" ausgeübt habe.

VwGH: Die ErläutRV zum BDG führen zu § 13 aus, der Übertritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze sei inhaltlich im Wesentlichen dem geltenden Recht des § 67 GÜG nachgebildet, bringe somit keine Änderung des derzeitigen Rechtszustandes mit sich. Durch die Formulierung des § 13 Abs 1 solle sichergestellt werden, dass alle Beamten eines bestimmten Jahrganges (auch die am 1. Jänner Geborenen) mit demselben Tag in den Ruhestand träten.

Zur Frage des Aufschubes des Übertrittes in den dauernden Ruhestand nach § 67 GÜG hatte der VwGH ausgesprochen, dass ein Anspruch auf irgendeine Tätigkeit der Behörde iSe solchen Ausnahme niemandem zustehe.

Der "Übertritt in den Ruhestand" infolge Erreichens der Altersgrenze erfolgt ebenso wie die "Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung" bei Vorliegen der jeweils normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines "konstitutiven" Bescheides der Dienstbehörde bedürfte.

Wie ausgeführt, sollte § 13 BDG inhaltlich im Wesentlichen § 67 GÜG nachgebildet werden. § 67 Abs 3 GÜG hatte in seiner Stammfassung vorgesehen, dass die Bundesregierung den Übertritt des Beamten in den dauernden Ruhestand durch Beschluss aufschieben konnte. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten in § 67 Abs 3 GÜG irgend ein Recht dahingehend einräumen wollte, dass, ein öffentliches Interesse am Verbleiben des Beamten im Dienststande vorausgesetzt, der Übertritt in den Ruhestand (durch Regierungsbeschluss) aufgeschoben werde.

Die durch die Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956 in diesem Zusammenhang wesentliche Änderung in § 67 Abs 2 GÜG, wonach nunmehr im "Aufschiebungsbescheid" der Zeitpunkt des Übertritts des Beamten in den dauernden Ruhestand kalendermäßig anzugeben war, verdeutlichte wohl die dem Beamten zukommende Rechtsposition, dass im Falle des Aufschubes des Übertritts in den Ruhestand auf Grund eines dahingehenden Beschlusses der Bundesregierung ein "Aufschiebungsbescheid" gegenüber dem Beamten zu erlassen war, den der Beamte im Hinblick auf das ihm aus § 67 Abs 1 GÜG erflossene Recht auf Übertritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze auch anfechten konnte; damit war das "Abwehrrecht" des Beamten gegen einen Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand positiviert. Dagegen ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten durch die Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956 ein subjektives Recht auf Aufschub seines Übertrittes in den Ruhestand nach Erreichen der in Abs 1 leg cit vorgesehenen Altersgrenze oder auf fehlerfreies Ermessen der Behörde in der Versagung des Aufschubes einräumen wollte.

Damit geht auch der Vorwurf der Beschwerde, der Behörde sei in Anwendung des § 13 Abs 2 BDG ein Ermessensfehler unterlaufen, ins Leere.

Da § 13 Abs 2 BDG dem Beamten ein subjektives Recht nicht einräumt, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurück.

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