Der in § 12 Abs 6 lit a AlVG enthaltene Verweis auf eine Beschäftigung, aus der "ein Entgelt erzielt wird, das die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt", kann nicht dahin verstanden werden, dass bei einer im Laufe eines Kalendermonats aufgenommenen, aber für mehr als einen Kalendermonat vereinbarten Beschäftigung nur dann eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung iSd § 12 Abs 3 lit a AlVG vorliegt, wenn auch das im Monat der Beschäftigungsaufnahme gebührende Entgelt über der - nicht aliquotierten - monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt
GZ 2011/08/0048, 06.07.2011
Die Bf macht geltend, dass sie im Monat Juni 2010 lediglich brutto EUR 220,-- verdient habe. Sie habe daher aus der Beschäftigung lediglich ein Entgelt erzielt, das die in § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge nicht überstiegen habe. Aufgrund des klaren Wortlauts des § 12 Abs 6 lit a AlVG beziehe sich die Frage, ob Arbeitslosigkeit vorliege, expressis verbis auf die in § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge, nicht aber auf die Frage, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliege oder nicht.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Gesetzesauslegung führe auch zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis, da für den Fall eines auf kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses die Geringfügigkeitsgrenze dann nicht überschritten werden, wenn für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 28,13 gebührt; demgegenüber würde die von der belangten Behörde vorgenommene Aliquotierung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze dazu führen, dass im hier vorliegenden Fall eines für mehr als einen Kalendermonat vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses "eine neue Geringfügigkeitsgrenze" eingeführt werde, und zwar "in Gestalt des durchschnittlichen Tageshöchstentgelts von EUR 12,21 (EUR 366,33 dividiert durch 30 Beschäftigungstage)".
VwGH: Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die Bf nicht bestreitet, vom 17. Juni 2010 bis zum 22. August 2010 - wie von der belangten Behörde festgestellt - in einem durchgehenden vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt gewesen zu sein. Weder nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch nach dem Vorbringen der Bf kann daher von tageweiser Beschäftigung oder von einem auf kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbarten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, sodass eine Heranziehung der in § 5 Abs 2 Z 1 ASVG genannten Tageshöchstgrenze bzw die Anrechnungsregel des § 21a AlVG nicht in Betracht kommt.
Der in § 12 Abs 6 lit a AlVG enthaltene Verweis auf eine Beschäftigung, aus der "ein Entgelt erzielt wird, das die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt", kann jedoch - entgegen der Ansicht der Bf - nicht dahin verstanden werden, dass bei einer im Laufe eines Kalendermonats aufgenommenen, aber für mehr als einen Kalendermonat vereinbarten Beschäftigung nur dann eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung iSd § 12 Abs 3 lit a AlVG vorliegt, wenn auch das im Monat der Beschäftigungsaufnahme gebührende Entgelt über der - nicht aliquotierten - monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Die von der Bf vertretene Auslegung verkennt, dass die in § 12 Abs 6 lit a AlVG vorgenommene Anknüpfung an § 5 Abs 2 ASVG ein "vertyptes Verfügbarkeitskriterium" enthält, da in der Regel bei einem die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreitenden Beschäftigungsverhältnis noch vom Vorliegen der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 ASVG ausgegangen werden kann. Die Verfügbarkeit wäre jedoch ab dem Zeitpunkt einer die Vollversicherung begründenden Beschäftigung in aller Regel nicht mehr gegeben, auch wenn im Falle der Aufnahme dieser Beschäftigung in den letzten Tagen eines Kalendermonates das in diesem Monat erzielte Entgelt nicht die für den gesamten Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze übersteigen würde. Wie der VwGH schon in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1998, 98/08/0129, ausgesprochen hat, ist es rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen der Vollversicherungspflicht gem § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann; wer in einem nicht geringfügig entlohnten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, kann schon aus diesem Grunde nicht arbeitslos sein (vgl auch § 12 Abs 1 Z 2 AlVG).
Soweit die Bf meint, der VwGH habe in früheren einschlägigen Entscheidungen (die Beschwerde verweist auf die hg Erkenntnisse vom 17. November 1999, 97/08/0113, und vom 20. Februar 2002, 97/08/0446) klar zum Ausdruck gebracht, dass eine "Aliquotierung der Monatsgrenze" nicht zulässig sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die genannten Erkenntnisse beziehen sich jeweils auf selbständig Erwerbstätige, die ihre Tätigkeit über mehr als einen Kalendermonat hindurch durchgehend ausgeübt haben. Die vom VwGH in diesen Fällen abgelehnte Aliquotierung hatte sich, anders als im hier vorliegenden Fall, nicht auf den Kalendermonat der Aufnahme der Beschäftigung (bzw der selbständigen Erwerbstätigkeit) bezogen, sondern auf eine von den belangten Behörden jeweils angenommene tageweise Erwerbstätigkeit. Damit ist aus diesen Erkenntnissen für den Rechtsstandpunkt der Bf nichts zu gewinnen.
Es ist vielmehr festzuhalten, dass § 12 Abs 6 lit a AlVG auf das Vorliegen eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgelts nach den in § 5 Abs 2 ASVG dafür aufgestellten Beurteilungsregeln verweist; demnach liegt aber eine die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende geringfügige Beschäftigung nicht vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag von (im Kalenderjahr 2010) EUR 366,33 nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen hat.