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Sozialrecht

VwGH: Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige gem § 123 ASVG (hier: zur Frage, ob bei dem Kind schwere Depressionen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eintraten und dieses damit erwerbsunfähig iSd Abs 4 Z 2 lit a war)

Selbst wenn die belangte Behörde ihrer Beweiswürdigung die Überlegung zugrunde legt, dass in zeitlich geringerem Abstand von einem Ereignis gemachten Angaben eine höhere Glaubwürdigkeit zukomme als späteren Aussagen, so vermag dies nicht zu begründen, weshalb bereits aus dem - vor dem Amtssachverständigen nicht bestätigten - nicht näher konkretisierten Hinweis auf "erste schwere Depressionen", wie er in einem älteren ärztlichen Bericht wiedergegeben wird, entgegen den anderen vorliegenden Beweismitteln auf das Bestehen einer Erwerbsunfähigkeit bereits im Alter von 17 Jahren geschlossen werden kann

14. 09. 2011
Gesetze: § 123 ASVG, § 45 Abs 2 AVG
Schlagworte: Allgemeines Sozialversicherungsrecht, Krankenversicherung, Anspruchsberechtigung für Angehörige, Kinder, Enkel, Vollendung des 18. Lebensjahres, Krankheit, erwerbsunfähig, schwere Depressionen, Schizophrenie, Beweiswürdigung

GZ 2008/08/0197, 25.05.2011

Es ist strittig, ob der am 19. August 1979 geborene Sohn des Mitbeteiligten als Angehöriger iSd § 123 Abs 4 Z 2 lit a ASVG zu beurteilen ist, was voraussetzt, dass er seit Vollendung des 18. Lebensjahres (ein späterer Zeitpunkt iSd § 123 Abs 4 Z 1 ASVG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht) infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig war.

Die bf Partei wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass beim Sohn des Mitbeteiligten bereits vor der Erreichung des 18. Lebensjahres eine Erwerbsunfähigkeit anzunehmen sei.

VwGH: Zutreffend zeigt die bf Partei auf, dass aus der - im Bericht des Sozialmedizinischen Zentrums bloß wiedergegebenen - Angabe der Eltern, bei ihrem Sohn seien im Alter von 17 Jahren erste schwere Depressionen aufgetreten, nicht ohne Weiteres schon darauf geschlossen werden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre, zumal sich die aktuelle - vom Amtssachverständigen festgestellte - Erwerbsunfähigkeit nicht auf Depressionen, sondern auf eine chronifizierte paranoid-halluzinatorische Schizophrenie stützt. Zudem stehen die im Bericht vom 26. November 2001 wiedergegebenen Angaben der Eltern über erste schwere Depressionen ihres Sohnes im Alter von 17 Jahren in Widerspruch zu ihren späteren Angaben anlässlich der amtsärztlichen Begutachtung vom 27. Februar 2008, wonach erste Krankheitssymptome bei ihrem Sohn erst während des Militärdienstes ((der in der Türkei "mit 20 Jahren" beginnt) bzw kurz zuvor aufgetreten seien; ausdrücklich wurde im Gutachten des Amtssachverständigen auch festgehalten, dass die früheren Angaben der Eltern "aktuell von der Familie allerdings nicht bestätigt" würden; auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen lässt sich eine Erwerbsunfähigkeit des B.K. vor Vollendung des 18. Lebensjahres jedenfalls nicht feststellen. Selbst wenn die belangte Behörde ihrer Beweiswürdigung die Überlegung zugrunde legt, dass in zeitlich geringerem Abstand von einem Ereignis gemachten Angaben eine höhere Glaubwürdigkeit zukomme als späteren Aussagen, so vermag dies nicht zu begründen, weshalb bereits aus dem - vor dem Amtssachverständigen nicht bestätigten - nicht näher konkretisierten Hinweis auf "erste schwere Depressionen", wie er in einem älteren ärztlichen Bericht wiedergegeben wird, entgegen den anderen vorliegenden Beweismitteln auf das Bestehen einer Erwerbsunfähigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt geschlossen werden kann.

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