Mit der Aufhebung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung fehlt eine Bindung der Festlegung der Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren; erst aus dem Baugenehmigungsbescheid lässt sich die Notwendigkeit der Ausübung des Enteigungsrechts iSd § 2 EisbEG beurteilen
GZ 2011/03/0079, 30.06.2011
Die belangte Behörde führt aus, es stelle sich die Frage, ob die Entscheidung über die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung eine für das Enteignungsverfahren bindende Entscheidung über eine Vorfrage darstelle. Da die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung lediglich für eine "Eisenbahnanlage" vorgesehen sei, eine Enteignung aber bereits dann zulässig sei, wenn diese Enteignung für den Bau dieser Eisenbahn erforderlich sei, scheide die Annahme aus, dass die Entscheidung über die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung eine für das Enteignungsverfahren erforderliche bzw bindende Entscheidung über eine Vorfrage darstelle. Nach § 2 EisbEG sei es für die Zulässigkeit einer Enteignung nicht erforderlich, dass bereits eine genehmigte Eisenbahnanlage vorliege. Ein anhängiges Baugenehmigungsverfahren sei ausreichend. Die Zulässigkeit einer Enteignung sei auch nicht davon abhängig, dass die betroffene Liegenschaft als Teil einer "Eisenbahnanlage" zu qualifizieren sei.
VwGH: Der VwGH hat ausgesprochen, dass § 2 Abs 1 EisbEG die - dauernde oder auch nur vorübergehende - Enteignung schon dann ermöglicht, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn erforderlich ist, während die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG die Verknüpfung mit dem Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr, nicht aber bloß mit der Herstellung einer Eisenbahn erfordert.
In der hg Rsp wurde aber auch bereits mehrfach erkannt, dass ein rechtskräftiger Baugenehmigungsbescheid nicht nur der Einwendung eines Eigentümers einer betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren entgegensteht, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse, sondern auch die Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren bindend festlegt.
Mit der Aufhebung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung mit hg Erkenntnis vom 23. Juni 2010, 2007/03/0160, fehlt damit eine Bindung der Festlegung der Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren.
Mangels rechtskräftiger bindender baugenehmigungsbescheidlicher Festlegung der Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren kann nicht ohne weiteres gesagt werden, ob das mit dem angefochtenen Bescheid ausgeübte Enteignungsrecht im Wege der Einräumung von Dienstbarkeiten für den Betrieb bzw die Herstellung des in Rede stehenden Projekts bezüglich der Liegenschaft der bf Partei bezüglich eines Grundstückes in der KG 63281 S tatsächlich notwendig iSd § 2 Abs 1 EisbEG ist.
Die Ausführungen der belangten Behörde betreffend das öffentliche Interesse an dem in Rede stehenden Bauprojekt vermag eine solche Festlegung nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die der mit hg Erkenntnis vom 23. Juni 2010, 2007/03/0160, aufgehobenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sowie Rodungsbewilligung zu Grunde lagen, weil infolge dieses Erkenntnisses nunmehr ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchgeführt wird, und (erst) auf Grund der Ermittlungsergebnisse dieses Verfahrens die Lage der Objekte für das Enteignungsverfahren im Baugenehmigungsbescheid festzulegen sein wird. Die präzise Situierung der Hochspannungsfreileitung, für die im Enteignungsweg - wie im Beschwerdefall - Dienstbarkeiten der in Rede stehenden Art begründet werden sollen, lässt sich konkret erst diesem Baugenehmigungsbescheid entnehmen. Erst nach dieser Festlegung wird sich die Notwendigkeit der Ausübung des Enteigungsrechts iSd § 2 EisbEG beurteilen lassen.