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Steuerrecht

VwGH: Sicherstellungsauftrag gem § 232 BAO

Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind

14. 09. 2011
Gesetze: § 232 BAO
Schlagworte: Sicherstellung

GZ 2008/15/0288, 31.05.2011

Die Beschwerde trägt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, die Behörde könne gem § 232 BAO einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen, und meint, die bloße Tatsache, dass die Bf in der Vergangenheit mehrmals Abgabenverpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen sei, genüge für die Annahme der Gefährdung oder der wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit nicht. Vielmehr müsse aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden können, dass nur bei raschem Zugriff die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheine. Nach der Rsp sei zu verlangen, dass sich die Behörde mit der wirtschaftlichen Situation des Abgabepflichtigen in ausreichender Weise auseinandersetze und nicht mit bloßen Vermutungen begnüge. Offensichtlich habe sich die belangte Behörde mit der Überprüfung des Steuerkontos begnügt, um sich auf eine scheinbare Begründung für den Sicherstellungsauftrag zu stützen.

VwGH: Eine Sicherstellung ist kein abschließender Sachbescheid iSd § 183 Abs 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind.

Das Finanzamt begründete die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben damit, dass die Bf ihre Abgabenschulden mehrmals nicht fristgerecht entrichtet hat und es in zwei Fällen zur Ausfertigung eines Rückstandsausweises kam. Diese Feststellung wurde in der Berufung nicht bekämpft. Auch nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung, der nach stRsp des VwGH Vorhaltscharakter zukommt, ist die Bf der im Wesentlichen gleichlautenden Begründung für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben nicht entgegengetreten. Sie hat insbesondere nicht dargetan, dass die Einbringung der Abgaben trotz der offensichtlich bestehenden Zahlungsengpässe nicht gefährdet oder wesentlich erschwert sei. Es stößt daher auf keine vom VwGH aufzugreifende Bedenken, wenn die belangte Behörde - wie zuvor das Finanzamt - von einer Gefährdung ausgegangen ist. Das Beschwerdevorbringen, die Bf habe bei den beanstandeten Säumigkeiten die Fälligkeit zB von Lohnabgaben abgewartet und dann den jeweils offenen Tagessaldo zur Gänze "unter einmal" ausgeglichen, unterliegt dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.

Aus den angeführten Gründen kommt auch dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie die Gefährdung bzw.wesentliche Erschwerung der Einbringlichkeit allein mit einem Blick auf das Steuerkonto gewürdigt habe, ohne zusätzliche Informationen über die wirtschaftliche Lage der Bf, etwa durch Einholung eines Auszuges aus dem Exekutionsregister, einzuholen, keine Berechtigung zu. Schließlich geht es nach stRsp des VwGH nicht an, im Verwaltungsverfahren untätig zu bleiben, um sodann im Verfahren vor dem VwGH zu behaupten, die belangte Behörde hätte Verfahrensvorschriften verletzt.

Gem § 224 Abs 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt, ist die Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages nach Ablauf dieser Monatsfrist nicht mehr zulässig. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg, weil der hier in Rede stehende Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes innerhalb der Monatsfrist erlassen wurde.

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