Im Zweifel ist das Bestehen einer Gesetzeslücke nicht anzunehmen
GZ 2008/07/0050, 30.06.2011
VwGH: Schon in der Beschwerde wurde auf die stRsp des VwGH zum Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also dem Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, als Voraussetzung für einen Analogieschluss hingewiesen. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach dieser Judikatur nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so zB wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt; im Zweifel ist das Bestehen einer Gesetzeslücke nicht anzunehmen.