Weder § 46 Abs 2 AußStrG noch § 43 Abs 2 AußStrG schaffen zusätzliche Gründe, eine Person als Partei beizuziehen
GZ 16 Ok 3/11, 14.07.2011
OGH: Die mangelnde Bindungswirkung der Entscheidung gegenüber der nicht beigezogenen Einschreiterin reicht nicht aus, ihre Parteistellung zu begründen. Weder § 46 Abs 2 AußStrG noch § 43 Abs 2 AußStrG schaffen zusätzliche Gründe, eine Person als Partei beizuziehen. Sie setzen die Parteistellung vielmehr voraus.